Anforderung eines erweiterten Führungszeugnisses
12.06.2010 Nobert Struck
Um Kinder und Jugendliche vor sexualisierter Gewalt zu schützen, können Träger der freien Jugendhilfe von MitarbeiterInnen oder BewerberInnen die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz verlangen. Wer ein erweitertes Führungszeugnis beim - zukünftigen - Anstellungsträger vorlegen soll, braucht für die Beantragung bei der für ihn zuständigen Meldebehörde eine schriftliche Aufforderung des Trägers, in der dieser das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30a Abs. 1 BZRegG bestätigt. Ein solches Schreiben des Trägers könnte so aussehen:
"Sehr geehrte/r Herr/Frau XY,
um Ihre Geeignetheit für eine Anstellung im Bereich Kinder- und Jugendhilfe unseres Trägers mit Bezug zu § 72 a SGB VIII überprüfen zu können, benötigen wir von Ihnen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 30a BZRegG.
Wir bescheinigen Ihnen hiermit das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 a Abs. 1 BZRegG und bitten Sie das erweiterte Führungszeugnis - unter Vorlage dieser Aufforderung - bei der für Sie zuständigen Meldebehörde zu beantragen und uns dieses dann zuzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen"
Quelle: Der Partitätische http://www.der-paritaetische.de/index.php?id=22&tx_ttnews[tt_news]=3833&tx_ttnews[backPid]=67&cHash=1958230011
Begründung und weitere Detaisl finden Sie unter http://www.der-paritaetische.de/index.php?eID=tx_nawsecuredl&u=0&file=/uploads/media/ErwFuehrungszeugnis.pdf&t=1276419392&hash=686edd6cc837ce1414b138c5e7713101
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Peter am 02.02.2012, 09:53 Uhr