viele Hände im Sand, die aufeinander ausgerichtet sind

Aufsichtspflicht und strafrechtliche Verantwortung in der Kindertagesbetreuung

Hartmut Gerstein

03.02.2026 | Fachbeitrag Kommentare (0)

Beschützergaranten eine besondere Verantwortung. Aufsichtspflichtige Personen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege übernehmen die den Eltern im Rahmen der Personensorge gem. § 1631 Abs.1 BGB obliegende Verpflichtung, das Kind vor Gefahren zu schützen. Wenn auf Grund einer Aufsichtspflichtverletzung ein Kind einen Körperschaden erleidet, kann das in schweren Fällen auch strafrechtliche Folgen haben.

 Beitrag: Aufsichtspflicht und strafrechtliche Verantwortung in der Kindertagesbetreuung (442kb)

Quelle: KiTa NRW 1/2026, S. 19-20

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