Aufsichtspflicht und strafrechtliche Verantwortung in der Kindertagesbetreuung
Beschützergaranten eine besondere Verantwortung. Aufsichtspflichtige Personen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege übernehmen die den Eltern im Rahmen der Personensorge gem. § 1631 Abs.1 BGB obliegende Verpflichtung, das Kind vor Gefahren zu schützen. Wenn auf Grund einer Aufsichtspflichtverletzung ein Kind einen Körperschaden erleidet, kann das in schweren Fällen auch strafrechtliche Folgen haben.
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Quelle: KiTa NRW 1/2026, S. 19-20

