
Beteiligung von Kita-Kindern an kommunalen Planungsverfahren?
Praxis des sozialstaatlichen Umgangs mit Kindern. Die Jugendämter betrachten Kinder überwiegend als Individuen in ihrem engen sozialen Umfeld, meist beschränkt auf die Familie. Dort setzen Hilfen oder Eingriffe der Jugendhilfe an. Es geht grundsätzlich um Einzelfälle und um Hilfe bzw. Schutz. Das beruht auf Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG,1 der die staatlichen Rolle beim Vollzug der Kinderrechte auf das »Wächteramt« beschränkt und die überragende verfassungsrechtliche Position der Familie und damit der Eltern gegenüber ihren Kindern formuliert. Als Gruppe werden Kinder von der amtlichen Jugendhilfe allenfalls bei der Förderung der Jugendarbeit gemäß § 11 SGB VIII2 berücksichtigt.
Beitrag: Beteiligung von Kita-Kindern an kommunalen Planungsverfahren? (1,6MB)
Quelle: KiTa aktuell Recht 4/12