
Die Kinderschutzzentren zum Entwurf eines neuen Kinderschutzgesetzes
Im Dezember 2010 hat das Bundesfamilienministerium einen Referentenentwurf für ein Bundeskinderschutzgesetz vorgelegt. Dieser will „Frühe Hilfen“ als ein Regelangebot etablieren und auch Professionen außerhalb der Jugendhilfe in den Auftrag, Kinder zu schützen, einbinden. Zudem will er verbindliche Standards für alle Angebote der Jugendhilfe einfordern.
Die Kinderschutz-Zentren zeigen sich enttäuscht vom Referentenentwurf. Ihre Position hat Georg Kohaupt, Mitglied des Vorstands, in einer Anhörung deutlich gemacht:
• Der begrüßenswerte Versuch, Frühe Hilfen gesetzlich zu verstetigen, ist gescheitert. Das Gesundheitsministerium hat sich von Anfang an nicht in die Erarbeitung des Gesetzes einbinden lassen. Daher sind keine Weichenstellungen erfolgt, wie öffentliches Gesundheitswesen, Jugendhilfe und Krankenkassen gemeinsam Frühe Hilfen entwickeln und finanzieren können. Im Entwurf werden daher viele Leistungen, die fachlich und finanziell gemeinsam getragen werden sollten, ausschließlich der Jugendhilfe angelastet oder rechtlich unverbindlich geregelt.
• Familienhebammen sind ein sinnvolles und niedrigschwelliges Angebot Früher Hilfen. Jedoch ist die einseitige Festlegung im Gesetzentwurf auf das Modell Familienhebammen fachlich nicht nachvollziehbar. Für eine längerfristige Finanzierung von Familienhebammen über die Modellphase hinaus ist zudem ein Zusammenwirken von Jugend- und Gesundheitshilfe unerlässlich.
• Der Gesetzentwurf erweitert die Verpflichtung zur Entwicklung von Standards auf alle Angebote der Jugendhilfe und überfordert dadurch insbesondere kleine Träger und Projekte. Durch die Verpflichtung der Jugendämter, die Einhaltung dieser Standards zu gewährleisten, schafft der Entwurf einen umfangreichen bürokratischen Kontrollauftrag. Zudem fordert der Entwurf nicht eine Qualitätsentwicklung von unten, die die Fachkräfte einbindet und damit wirksam Qualität entwickelt, sondern vertragliche Vereinbarungen von oben. Ein modernes Verständnis von Qualitätsentwicklung ist das nicht.
• Die Einbindung von Akteuren außerhalb der Jugendhilfe in den Kinderschutz ist gründlich misslungen (§§ 4 und 5 KKG). Sie schafft weder Handlungsklarheit noch Rechtssicherheit.
Die ausführliche Stellungnahme finden Sie unter http://kinderschutz-zentren.org/pdf/2011Stellungnahme_Bkschg_14-02-2011.pdf
Den Referentenentwurf für ein Bundeskinderschutzgesetz hier http://kinderschutz-zentren.org/pdf/2011Referententwurf_BKiSchG_22-12-2010.pdf
Quelle: Newsletter der Kinderschutz-Zentren vom 4. März 2010