Kinder Bewegung

Gesundheitsförderung und Prävention fangen bereits bei den Kleinsten an: Die zukünftige Rolle des Öffentlichen Gesundheitsdienstes

Dipl. Pol. Christian Hopfe

23.09.2026 Kommentare (0)

Der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) hat den Auftrag, die Gesundheit der gesamten Bevölkerung im Blick zu haben und spielt eine wichtige Rolle im Bereich der Kindergesundheitsprävention. Reihenuntersuchungen in KiTas dienen der Prävention und Früherkennung von Krankheiten, Entwicklungsstörungen oder Behinderungen. Die KiTa-Untersuchungen durch den ÖGD sind ein unverzichtbarer Beitrag zur Erreichung von gesundheitlicher Chancengleichheit. Gesundheitliche Chancengleichheit kann aber nur gelingen, wenn diese KiTa-Reihenuntersuchungen konsequent, flächenendeckend und verpflichtend durchgeführt werden. Nur so kann der ÖGD seinem Leitbild der Herstellung von gesundheitlicher Chancengleichheit gerecht werden.  

Die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen hängt maßgeblich von ihren Lebens- und Umweltbedingungen ab.1 Die fehlenden Gesundheitschancen insbesondere vulnerabler Gruppen 2 in der Kindheit und Jugend erhöhen signifikant das Risiko von chronischen Erkrankungen im Erwachsenenalter.

Im Bereich der Gesundheitsprävention für Kinder erreichen viele Präventionsmaßnahmen nicht alle Kinder gleichermaßen. Insbesondere belastete Eltern nehmen Präventionsangebote selten oder nur unzulänglich wahr; sie finden hierzu keinen Zugang oder haben keine Kenntnis von den Unterstützungsmaßnahmen.3 Insgesamt besteht eine Diskrepanz zwischen den vielfältigen Hilfeangeboten einerseits und der fehlenden oder unzureichenden Inanspruchnahme durch Eltern mit einem objektiven Bedarf. Diese Tatsache wird als “Präventionsdilemma” beschrieben.4  Es besteht die Notwendigkeit zur besseren Steuerung von Präventionsangeboten. Im Bereich der Gesundheitsprävention bei Kindern muss es daher darum gehen, insbesondere die Zielgruppen mit Präventionsbedarf besser anzusprechen und besser zu erreichen. Dabei muss die Präventionskette möglichst früh beginnen. 

Der ÖGD kann für die Kommunen bei der Gesundheitsprävention, insbesondere vulnerabler Gruppen, eine entscheidende Rolle spielen. Dies erscheint insbesondere durch die kommunalen Settings erfolgversprechend.5 

Den Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖDG) stärken 

Der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) ist ein unverzichtbarer Teil eines modernen Sozialstaates; er ist Teil der Daseinsvorsorge. Der ÖGD hat die Aufgabe, sein Augenmerk auf die Gesundheit der gesamten Bevölkerung zu richten. Auf kommunaler Ebene sind dabei die Gesundheitsämter vorrangig zuständig für öffentliche Gesundheitsaufgaben; diese werden auch Gesundheitsfachdienste genannt.6 Innerhalb der  Gesundheitsämter/ Gesundheitsfachdienste ist der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KJGD) etabliert, teilweise wird diese Abteilung auch Kinder- und Jugendärztlicher Dienst (KJÄD) genannt. Der Zahnärztliche Dienst im Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) kümmert sich vor allem um die Zahngesundheit von Kindern und Jugendlichen in Kitas und Schulen. In jedem Bundesland besteht zudem ein gesetzlich verankerter psychiatrischer Krisen- und Beratungsdienst für Minderjährige als Teil des ÖGD.7

Im Fokus der Aufgaben im KJGD/KJÄD als Teil des ÖGD stehen die Gesundheit und gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KJGD) übernimmt den gesetzlichen Auftrag zur Sicherung der Gesundheit der Kinder bezogen auf deren Lebenswelten innerhalb des Gemeinwesens. Der ÖGD führt die Kita-Reihenuntersuchungen, Schuleingangsuntersuchungen sowie Zahnärztliche Untersuchungen und Prophylaxe- Maßnahmen in Kindertagesstätten und Schulen durch. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich  in der Regel in den Gesundheitsdienstgesetzen (GDGs) und Schulgesetzen, ferner in den gesetzlichen Grundlagen bezüglich der Kindertagesbetreuung/ Kindertagesförderung. Der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KJGD) ist  somit Public Health vor Ort für Kinder und Jugendliche.8

Unterschiede in den Bundesländern bei den  KiTa-Reihenuntersuchungen 

Bildungs- und Gesundheitspolitik sind im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland vorwiegend Ländersache.9 Die einzelnen Bundesländer haben eine eigene gesundheitspolitische Zuständigkeit; sie gestalten den ÖGD in eigener Regie. 

In Berlin beispielsweise wird die KiTa-Reihenuntersuchung für Kinder im Alter von ca. 3,5 bis 4,5 Jahren durchgeführt. Mit der Untersuchung und Beobachtung der Entwicklung des Kindes im vertrauten Umfeld der Kita sollen mögliche Entwicklungsauffälligkeiten festgestellt werden. Hierbei geht es um die Untersuchung auf Seh- und Hörstörungen, ferner um die Beurteilung fein- und grobmotorischer, geistiger und vor allem sprachlicher Fähigkeiten. Bei Bedarf sollen dann Unterstützungsangebote empfohlen oder Fördermaßnahmen eingeleitet werden. Bei der zahnmedizinischen Gruppenprophylaxe des ÖGD besuchen Zahnmedizinische Fachkräfte regelmäßig Kindertagesstätten und Schulen, üben das richtige Zähneputzen und vermitteln Wissen über Ernährung. Ferner werden Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Karies und Zahn- oder Kieferfehlstellungen durchgeführt.

In Berlin hat es mit der Änderung Kindertagesförderungsgesetzes im Dezember 2025 eine signifikante Veränderung im Bereich der Kindergesundheitsprävention gegeben. Mussten zuvor die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten den Untersuchungen in der KiTa ausdrücklich zustimmen, gilt jetzt das Widerspruchsmodell. Die Untersuchungen durch den ÖGD finden statt, wenn Eltern diesen nicht ausdrücklich widersprechen.10  Zugleich wurde in Berlin tägliches Zähneputzen in KiTas als verpflichtend erklärt.11  Das Berliner Bildungsprogramm muss diese neue Vorgaben nun praktikabel und alltagstauglich für Kita-Träger und Fachkräfte konkretisieren.

Das Bundesland Bremen führt jährlich die KiTa-Reihenuntersuchung direkt im Kindergarten durch. Dabei ist diese Untersuchung freiwillig und setzt die Einverständnis der Eltern  bzw. Erziehungsberechtigten voraus.12 Auch in anderen Bundesländern, beispielsweise Sachsen, ist die Teilnahme am Untersuchungsangebot in den Kindertageseinrichtungen freiwillig.13 Die Teilnahme an KiTa-Reihenuntersuchungen ist ebenso in NRW freiwillig und erfolgt nur mit Einwilligung der Sorgeberechtigten. Ferner sind die Angebote des Zahnärztlichen Dienstes in Kindertageseinrichtungen in NRW freiwillig und benötigen der ausdrücklichen Zustimmung durch die Eltern bzw. Sorgeberechtigten.14

Im Bundesland Bayern sind die beschrieben KiTa-Reihenuntersuchungen nicht üblich. Jedoch ist seit 2008 die Teilnahme der Kinder an den Früherkennungsuntersuchungen U1-U9 Pflicht.15 Gleiches gilt für Hessen; hier sind die pädiatrischen Vorsorgeuntersuchungen 1-9 bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres nach dem Hessischen Kindergesundheitsschutz-Gesetz verpflichtend wahrzunehmen.16

Im KiTa-Bereich ist bundesweit ein Flickenteppich hinsichtlich der Arbeit des ÖGD festzustellen. Es existieren keine flächendeckende Untersuchungen; ferner sind die Entwicklungsuntersuchungen in Inhalt, Verfahren und Methode unterschiedlich konzipiert.17 Dort, wo die KiTa-Reihenuntersuchung vorgesehen ist, scheitert diese Durchführung aber oft, wie in Berlin, an der unzureichenden Personalausstattung beim ÖGD.18 Im Bezirk Berlin-Mitte kann die Kita-Reihenuntersuchung “schon seit Jahren nur noch selektiv durchgeführt werden”.19 

Zur Bedeutung der KiTa-Reihenuntersuchungen 

Den KiTa-Reihenuntersuchungen wird insgesamt eine hohe Bedeutung zugemessen.20 Die Betreuungsquote der Kinder in KiTas lag am am 01.03.2025 im Bundesdurchschnitt bei 95%.21  Die KiTa ist ein ein zentrales Setting zur Durchführung solcher frühkindlichen Entwicklungsuntersuchungen. Es können etwaige Förderbedarfe vor Schuleintritt frühzeitig erkannt und Fördermaßnahmen eingeleitet werden. Damit kann ein Weg zur gesundheitlichen Chancengleichheit hergestellt werden. Jedoch nehmen hier Kinder insbesondere aus belasteten Familien den KiTa- Platz seltener wahr. Damit verfestigt sich hier neben der fehlenden Chancengleichheit auf Bildung 22 auch der ungerechte Zugang zu Gesundheitschancen.23

Schuleingangsuntersuchungen 

Neben den KiTa-Reihenuntersuchungen führt der ÖGD die Schuleingangsuntersuchungen (SEU) durch. Die Schuleingangsuntersuchung ist in allen deutschen Bundesländern im Gegensatz zur KiTa-Reihenuntersuchung eine gesetzlich vorgeschriebene Untersuchung und Voraussetzung für die Aufnahme an eine Schule. Die SEU ist in den Schulgesetzen und Gesundheitsdienstgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. 24 

Die von Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdiensten durchzuführenden schulärztlichen Untersuchungen haben das Ziel, gesundheitliche oder entwicklungsbezogene Einschränkungen eines Kindes, die für den Schulbesuch von Bedeutung sind, frühzeitig festzustellen. Dadurch unterscheidet sich die Schuleingangsuntersuchung wesentlich von den Früherkennungsuntersuchungen (U8 und U9), bei denen vor allem die Erkennung behandlungsbedürftiger akuter und chronischer Erkrankungen im Vordergrund steht.

Bei den Schuleingangsuntersuchungen kann erstmals auf diese Personengruppen in einem vollständigen Setting Bezug und Einfluss hinsichtlich der Bedingungen von Krankheit und Gesundheit genommen werden.25

Mit den Untersuchungen der Kinder in KiTas und insbesondere in den Schulen kann der ÖGD wichtige Erkenntnisse über die gesundheitliche Lage der Kinder gewinnen. Durch die Miterfassung sozio-ökonomischer Variablen besteht hier Potential für die Bedarfsermittlung und Berichterstattung bei Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention im Kontext von gesundheitlicher Chancengleichheit.26

Präventionsgesetz: Chancen und Herausforderungen für die kommunale Prävention und Gesundheitsförderung

Mit der Verabschiedung des Präventionsgesetzes ergeben sich Chancen und Herausforderungen für die kommunale Prävention und Gesundheitsförderung. Das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention hat im Jahr 2015 die Ausrichtung der Gesundheitsvorsorge in Deutschland grundlegend verändert. Es betont und verankert den Lebensweltansatz fest im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), um Menschen direkt dort zu erreichen, wo sie leben, lernen und arbeiten.27

Trotz der Betonung der Bedeutung von lebensweltbezogenen Maßnahmen ging jedoch keine Aufwertung des ÖGD einher. Insbesondere wird die Unzulänglichkeit in der Einbeziehung  des ÖGD in den gesamten Präventionsprozess kritisiert.28  Auch der zweite Präventionsbericht der Nationalen Präventionskonferenz aus dem Jahr 2023 beschreibt die Kooperation mit dem ÖGD vor Ort als weiterhin deutlich ausbaufähig.29 

Der Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst 

Die Corona-Pandemie hat den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Deutschland schlagartig in den Fokus gerückt und sowohl seine Unverzichtbarkeit als auch seine massiven strukturellen Schwächen offengelegt.30 Als Lehre dieser Pandemie wurde deutlich, dass eine nachhaltige Verstärkung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes als eine unverzichtbare Säule des Gesundheitswesens dringend geboten ist. Um diesen Missständen entgegenzuwirken, haben Bund und Länder den „Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“ ins Leben gerufen.31 

Der Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD-Pakt) ist eine im September 2020 von Bund und Ländern beschlossene Initiative. Zwischen 2021 und Ende 2026 stellt der Bund insgesamt vier Milliarden Euro zur Verfügung, um die deutschen Gesundheitsämter nach den Erfahrungen der COVID-19-Pandemie personell, strukturell und digital zu modernisieren. Dabei war der überwiegende Anteil von 3,1 Milliarden Euro für den Personalaufbau vorgesehen. Der Pakt läuft Ende 2026 aus. Der Bund hat keine Finanzierungskompetenz für den ÖGD der Länder und Kommunen. Der Bundesrechnungshof fordert daher, dass künftig Länder und Kommunen ihrer Finanzierungsverantwortung für den ÖGD wieder selbst nachkommen müssen.32 

Die zukünftige Rolle des ÖGD  

Der ÖGD hat mit seinen Strukturen vor Ort eine  Art Drehscheibenfunktion für viele weitere kommunale Dienste, beispielsweise Schul-, Sozial- oder Jugendamt. Mit den Zugangsmöglichkeiten des ÖGD zu verschiedenen, auch vulnerablen Zielgruppen und Lebenswelten vor Ort in Kindertagesstätten und Schulen kann der ÖGD zur Umsetzung von Health in All Policies  (Gesundheit in allen Politikfeldern) im Sinn einer Gesundheitsfördernden Gesamtpolitik ( Health Public Policy) als einem zentralen Element der Gesundheitsförderung auf kommunaler Ebene beitragen.

Innerhalb des ÖGDs ergeben sich somit Chancen durch das Einbringen ihrer Themen in den kommunalen und gesamtstädtischen Steuerungsprozess. Eine Weiterentwicklung und Stärkung des ÖGD im Sinne seines Leitbildes, nämlich sich für gesundheitliche Chancengleichheit in der gesamten Bevölkerung einzusetzen, ist unerlässlich. Der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) muss insgesamt in die Lage versetzt werden, dem Health in All Policies-Ansatz gerecht zu werden. Hierzu muss der ÖGD proaktiv Gesundheitsförderung im Kontext sozialer Differenzierung und der daraus resultierenden Determinanten wahrnehmen. Dazu muss die die Aufwertung des ÖGD  als Motor für die Förderung des Health in All Policies-Ansatzes  erfolgen. Dies wird bereits regelmäßig eingefordert.33

Auch das Gutachten 2023 des Sachverständigenrats zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen greift diese Thematik auf. Das Gutachten verweist auf die zentrale Rolle des ÖGD für die Gesundheitsförderung auf kommunaler Ebene. Es formuliert hierzu vielfältige Empfehlungen zur Weiterentwicklung und Stärkung des ÖGD.34  Nach Ansicht des Sachverständigenrats liegt die fehlende Potenzialausschöpfung des ÖGD “vor allem daran, dass in Deutschland bislang ein breiter Public-Health-Ansatz fehlt.”35 Gefordert wird vom Sachverständigenrat daher: “Der Stellenwert von Gesundheitsförderung und Prävention im ÖGD sollte erhöht werden.” 36 

Zusammenfassung

Von grundlegender Bedeutung bei der Förderung von Gesundheit ist die Erhöhung der gesundheitlichen Chancengleichheit bereits bei Kleinkindern. Gleichwohl der ÖGD sich als Public Health vor Ort für Kinder und Jugendliche zu verstehen gibt, wird er hier seinem Anspruch der Entwicklung gesundheitlicher Chancengleichheit nicht gerecht. Insgesamt ist die Arbeit des ÖGD auf kommunaler Ebene im Bereich der Kindergesundheitsprävention völlig unzulänglich. Erstmals flächendeckend und vollständig werden Kinder durch die gesetzlich verankerten Schuleingangs- sowie Zahnvorsorgeuntersuchungen erreicht. Dieses Setting findet im Sinne von Prävention und dem Ziel der Herstellung von gesundheitlicher Chancengleichheit viel zu spät statt. 

Der ÖGD muss eine stärkere und auch modernere Rolle im Bereich der Gesundheitsprävention spielen. Der ÖGD muss im Bereich der Kindergesundheit flächendeckend und proaktiv Prävention in den Lebenswelten der Kinder, also neben dem Ort Schule insbesondere in der KiTa wahrnehmen. Nur so kann gesundheitliche Chancengleichheit erreicht werden.Dazu bedarf es aber in Zukunft der Formulierung von Evidenz basierten Kriterien für die KiTa-Reihenuntersuchungenund möglichst einheitlicher oder zumindest vergleichbarer Verfahrensweisen solcher Entwicklungsuntersuchungen in KiTas. Eine Widerspruchsregelung hinsichtlich der Teilnahme an den KiTa-Reihenuntersuchungen, wie sie in Berlin seit Dezember 2025 besteht, ist ein erfolgversprechender Weg im Dienst der Mitwirkung an der Herstellung von gesundheitlicher Chancengleichheit.

Hinsichtlich der Betreuungsquote von Kindern in KiTas nehmen insbesondere sozial benachteiligte Kinder hier seltener einen KiTa-Platz wahr. Im Sinne von Kindergesundheitsprävention und auch der Schaffung von gesundheitlicher Chancengleichheit muss die Diskussion geführt werden, ob der KiTa-Besuch nach Beendigung des dritten Lebensjahres verpflichtend gemacht werden soll.

Der ÖGD hat das Potential als Träger der Gesundheitsförderung. Insbesondere die kommunalen Gesundheitsämter müssen gestärkt werden, wenn die Prävention in der Fläche ausgebaut und weiterentwickelt werden soll.

Mit dem Auslaufen des Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst  ist die zukünftige gesamte Finanzierungssituation für den ÖGD völlig offen. Indes müssen die im Rahmen des Gesundheitspakts neu geschaffenen Personalstellen erhalten bleiben und auch langfristig finanziert werden. Es besteht zudem weiterer Personalbedarf. Die kommunalen Haushalte haben nicht die Finanzkraft zur Übernahme der Kosten für den derzeitigen, aus Mittels des Pakts für den ÖGD, erreichten Personalaufbau. 

Der Öffentliche Gesundheitsdienst muss personell und finanziell besser ausgestattet werden. Nur so kann eine Verbesserung der gesundheitlichen Chancengleichheit, insbesondere für Kinder, erreicht werden. 

Anmerkungen: 

1 Hancock, T. (1985). The mandala of health: a model of the human ecosystem. Family & Community Health 8 /3 S.1-10. 

Hurrelmann, K., Bründel, H.(2003). Einführung in die Kindheitsforschung. 2. Auflage Weinheim.

Hackauf, H., Quenzel, G. (2022). Diversität von Gesundheit und Krankheit im Kinder- und Jugendalter. In: Haring, R. (eds) Gesundheitswissenschaften. Springer Reference Pflege – Therapie – Gesundheit . Springer, Berlin, Heidelberg. S. 523-532. 

2 Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen (2007). Kooperation und Verantwortung. Voraussetzungen einer zielorientierten Gesundheitsversorgung. Gutachten 2007. Kurzfassung. Bonn: SVR. S. 84. Online: http://www.svr-gesundheit.de/fileadmin/user_upload/Gutachten/2007/ Kurzfassung_2007.pdf. (Download 16.08.2026).

3 NZFH/Forschungsverbund DJI und TU Dortmund (Hrsg.) (2015). Datenreport Frühe Hilfen. Köln. S. 6–21.

4 Bauer, U. (2005). Das Präventionsdilemma. Potenziale schulischer Kompetenzförderung im Spiegel sozialer Polarisierung. Wiesbaden. 

5 Trojan A, Reisig V, Kuhn, J. (2016). Gesundheitsförderung in Städten und Gemeinden. PrävGesundheitsf 11:259–264. https://doi.org/10.1007/s11553-016-0557-y

6 https://www.oeffentlichergesundheitsdienst.de/ueber-uns/oeffentlicher-gesundheitsdienst-oegd/was-tun-wir. (Download 16.09.2026)

https://www.oeffentlichergesundheitsdienst.de/ueber-uns/oeffentlicher-gesundheitsdienst-oegd/wo-sind-wir-zu-finden . (Download 16.09.2026)

7 https://akademie-oeffentliches-gesundheitswesen.github.io/KJGD/chapter_3.html . (Download 16.09.2026).

8 https://akademie-oeffentliches-gesundheitswesen.github.io/KJGD/chapter_3.html . (Download 16.09.2026)

9 Artikel 30, 70, 104a Absatz 1 GG

10 Änderung des § 9 des [Berliner Kindertagesförderungsgesetzes (KitaFöG)]. Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Vom 11. Dezember 2025. Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 81. Jahrgang. Nr. 36 . 23. Dezember 2025. 629.

Ferner: § 9 (2)  KitaFöG - Gesundheitsvorsorge Neue Fassung. 

11 § 9 (4)  KitaFöG - Gesundheitsvorsorge; Neue Fassung. 

12 Bremisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz - BremKTG). §12 Absatz 3. 

13 Paragraf 7 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen

Gesetz über Kindertageseinrichtungen vom 27. November 2001 (SächsGVBl. S. 705), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist. 

14 § 6 ÖGDG NRW (Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst) und § 11 Abs. 3 KiBiZ (Kinderbildungsgesetz).

15 Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen. Vom 6. Mai 2008. 

Art. 14 (1) Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen. In: Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 9, München 13.05.2008. 

16 Hessische Kindergesundheitsschutzgesetz. (KiGesSchG HE). § 2:
Verbindliche Früherkennungsuntersuchungen und weitere Angebote zur Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge für Kinder. (Online : https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-NNLHE0000511ANN00000000009(Download 11.09.2026). 

17  Weyers, S., Götz, S. & Kreffter, K. Die Kindergartenuntersuchung: eine Bestandsaufnahme zur Umsetzung in Deutschland. Präv Gesundheitsf 18, 568–575 (2023). https://doi.org/10.1007/s11553-022-00990-w

18 Abgeordnetenhaus Berlin. Drucksache 18 / 20 366. Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tim-Christopher Zeelen (CDU) vom 29. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Juli 2019) zum Thema: Ärztliche Untersuchungen in Tageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen und Antwort vom 16. August 2019. Online: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/SchrAnfr/s18-20366.pdf (Download 10.09.2026).

19  Rockmann, U. (2021). Bildungszugänge und Bildungsübergänge von Kindern im Alter von 0 bis 18 Jahren im Bezirk Berlin-Mitte - 3. Projektbericht: Sprachstanderhebungen bis zur Einschulung; Profile der Einschulungskohorten je Kita und Schule. Berlin. Seite 12. Online:

https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0168-ssoar-71253-3 .(Download 10.09.2026)

20  Seibel, A., Görres, C., Schwenke, M. et al.  Die Kita-Untersuchung im 4. Lebensjahr aus Perspektive von Ärztinnen und Ärzten des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes in Sachsen – Ergebnisse einer Online-Befragung. Präv Gesundheitsf  (2025).  https://doi.org/10.1007/s11553-025-01233-4 .(Download 25.08.2026).

21  https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Soziales/Kindertagesbetreuung/Tabellen/betreuungsquote.html (Download 25.08.2026).

 22 Hopfe, C. (2025). Auf die KiTa-Kinder kommt es an. Die Bildungskette muss für alle vom Anfang an funktionieren. Online: 

https://www.erzieherin.de/files/Academics/Auf%20die%20KiTa-Kinder%20kommt%20es%20an.%20Version%2004.11.2025.pdf .(Download 11.09.2026) 

23 Lehmann, F. & Weyers, S. (2007). Programme und Projekte zum Abbau sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen in Deutschland und Europa. Prävention und Gesundheitsförderung, 2(2), S. 98-104.

24 Beispielsweise für Berlin: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG). § 52 Schulgesundheitspflege, Untersuchungen. In Verbindung mit: Grundschulverordnung (GsVO). § 5 Schulärztliche Eingangsuntersuchung.

Für: Sachsen:Sächsisches Schulgesetz (SächsSchulG). Hier § 26a Abs. 3 Nr. 1 (Schulgesundheitspflege); in Verbindung mit:  Sächsische Schulgesundheitspflegeverordnung.  Hier: § 4: Verfahren der Schulaufnahmeuntersuchung.

25 Engelmann, F., & Halkow, A. (2008). Der Setting-Ansatz in der Gesundheitsförderung: Genealogie, Konzeption, Praxis, Evidenzbasierung. (Discussion Papers / Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung, Forschungsschwerpunkt

Bildung, Arbeit und Lebenschancen, Forschungsgruppe Public Health, 2008-302). Berlin: Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung gGmbH. https://nbnresolving.org/urn:nbn:de:0168-ssoar-294064. (Download 11.08.2026).

Fuchs, A. (2008). Health Promotion – Setting . In: Kirch, W. (eds) Encyclopedia of Public Health. Springer, Dordrecht. https://doi.org/10.1007/978-1-4020-5614-7_1457 .

Hartung S, Rosenbrock R. Settingansatz / Lebensweltansatz. In: Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG), eds. Leitbegriffe der Gesundheitsförderung und Prävention. Glossar zu Konzepten, Strategien und Methoden. Cologne: PUBLISSO; 2026-.
DOI: 10.5680/BIOEG:LB-i106-1.0 (Download 03.09.2026)

26  Wahl, G. (2017). Potenzial der Reihenuntersuchungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in Kindertagesstätten und Schulen für die Präventionsberichterstattung. Journal of Health Monitoring 2(S2): 33–37.

DOI 10.17886/RKI-GBE-2016-080

27 Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz - PrävG) . Sozialgesetzbuch (SGB). Präventionsgesetz – PrävG. Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention. Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 31, ausgegeben am 24.07.2015. Bundesanzeiger Verlag; 2015. 

28 Nationale Präventionskonferenz (NPK). (Träger/ Hrsg.). (2019). Erster Präventionsbericht nach § 20d Abs. 4 SGB V. Berlin. Seite 150-194.

29 Die Nationale Präventionskonferenz (NPK). (Träger/ Hrsg.). (2023). Zweiter Präventionsbericht nach § 20d Abs. 4 SGB V. Berlin.S. 106−125.

30 Öffentlicher Gesundheitsdienst: Licht und Schatten. In: Deutsches Ärzteblatt. Ausgabe 11/21 vom 19.03.2021. Online: https://www.aerzteblatt.de/archiv/oeffentlicher-gesundheitsdienst-licht-und-schatten-9fabb0b4-1b27-461d-80af-fd814a7f5195 . (Download 15.09.2026). 

31 https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/gesundheitswesen/pakt-fuer-den-oegd . (Download 15.09.2026). 

32 Bundesrechnungshof (2023). Bericht nach § 88 Absatz 2 BHO an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages. Prüfung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst. Online: https://www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2023/pakt-%C3%B6ffentlicher-gesundheitsdienst-volltext.pdf?__blob=publicationFile&v=2. (Download  15.09.2026). 

33 Die Nationale Präventionskonferenz (NPK). (Träger/ Hrsg.) (2019). Erster Präventionsbericht nach § 20d Abs. 4 SGB V..Seite 249–251.

Die Nationale Präventionskonferenz /NPK) (Träger/ Hrsg.).(2023). Zweiter Präventionsbericht nach § 20d Abs. 4 SGB V. .S. 218−219.

34 Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im .Gesundheitswesen. (2023). Resilienz im Gesundheitswesen. Wege zur Bewältigung künftiger Krisen. Gutachten 2023. Seite 161−213.

35 Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen. (2023). Resilienz im Gesundheitswesen. Wege zur Bewältigung künftiger Krisen. Gutachten 2023. Zif. 310. Seite 174. 

36 Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen. (2023) Resilienz im Gesundheitswesen. Wege zur Bewältigung künftiger Krisen. Gutachten 2023. Zif. 313. Seite 175. 

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