mehrere Kinder

Impfschutz als Voraussetzung für den Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen

25.11.2013 Kommentare (0)

Impfungen gehören zu den wichtigsten Maßnahmen der primären Prävention von Infektionskrankheiten. In Gemeinschaftseinrichtungen wie Kinderkrippe, Kindergarten oder Schule wird die Übertragung von Infektionskrankheiten durch die dort unvermeidbaren engen Kontakte begünstigt. Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte hat bereits im Juni 2005 auf dem 35. Kinder- und Jugendärztetag in Berlin die Bundesländer aufgefordert, die Aufnahme von Kindern in Krippen, Kindergärten und Schulen von einem kompletten nach STIKO-Empfehlungen durchgeführten Impfschutz abhängig zu machen. 2006 wurde diese Forderung vom deutschen Ärztetag übernommen. Trotz dieser Aufforderungen sind bei Bund und Ländern bisher keine Initiativen zu erkennen diese Forderungen umzusetzen. Regionale Ausbrüche von Maserninfektionen belegen die Aktualität des Themas.

Durch Impfungen konnten bedrohliche Infektionskrankheiten wie Diphtherie, Poliomyelitis, Keuchhusten und Masern weltweit zurückgedrängt oder wie die Pocken bereits ausgelöscht werden. Die heute verfügbaren Impfstoffe sind effektiv und gut verträglich. Durch Unterbrechung der Infektionskette tragen Impfungen zum Schutz Nichtgeimpfter bei (Herdenimmunität).

Besucht ein ungeimpftes Kind eine Gemeinschaftseinrichtung, besteht einerseits für dieses Kind selbst das Risiko, sich dort eine impfpräventable Krankheit zuzuziehen, andererseits besteht die Gefahr, dass dieses Kind andere ungeschützte Kinder ansteckt. Dabei sind insbesondere Kinder gefährdet, die aufgrund von Kontraindikationen nicht geimpft werden können und für ihren Schutz auf Herdenimmunität angewiesen sind.

Nach § 34 (10) des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) haben Gemeinschaftseinrichtungen und Gesundheitsämter die Pflicht, Eltern über einen ausreichenden Impfschutz ihrer Kinder – gemäß den aktuellen STIKO-Empfehlungen – und über die Verhinderung übertragbarer Krankheiten aufzuklären. Eltern, die ihrer elterlichen Sorge zum Impfen nicht nachkommen, gefährden allerdings nicht nur die Gesundheit des eigenen Kindes, sondern auch anderer Menschen.

Die Kommission fordert:

  • die Bundesregierung auf, das Infektionsschutzgesetz dahingehend weiter zu entwickeln, dass der Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung nur dann zulässig ist, wenn Kinder und Jugendliche über einen altersgemäß vollständigen Impfschutz zumindest gegen die unmittelbar von Mensch zu Mensch übertragbaren Infektionskrankheiten Diphtherie, Pertussis, Haemophilus influenzae Typ B, Hepatitis B, Poliomyelitis, Pneumokokken, Meningokokken Gruppe C, Masern, Mumps, Röteln und Varizellen nach den Empfehlungen der STIKO verfügen, sofern keine Kontraindikationen bestehen,
  • die Länder auf, zur Verbesserung des Impfschutzes in ihren Gesetzen zur institutionellen Betreuung in Kindertageseinrichtungen einheitliche Regelungen zur verbindlichen ärztlichen Überprüfung des Impfstatus und Hinwirken auf Komplettierung vor der Aufnahme sowie zur Dokumentation des Impfschutzes in den Einrichtungen aufzunehmen,
  •  die Länder auf, die Aufklärung der Eltern über Infektionskrankheiten und altersgerechten Impfschutz nach § 34 Infektionsschutzgesetz flächendeckend und kontinuierlich umzusetzen, Eltern auf ihre Verantwortung hinzuweisen, die sie durch die Impfung des Kindes für ihr Kind und das Gemeinwohl übernehmen und auf eine konsequente Durchführung der Standardimpfungen hinzuwirken,
  • die Landesärztekammern auf, den Beschluss des 109. Deutsche Ärztetages 2006 umzusetzen und rechtliche Schritte gegen Ärztinnen und Ärzte einzuleiten, die mit ihrem Verhalten gegen das Gebot der ärztlichen Sorgfalts- und Qualitätssicherungspflicht verstoßen,
  • die Eltern auf, das Recht der elterlichen Sorge zum Wohl des Kindes auszuüben und ihr Kind durch Impfungen vor vermeidbaren schweren Infektionskrankheiten zur schützen.

 

Quelle: Presseinformation der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin e.V. vom November 2013

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