Kindergartenfotos: Das ist bei Gruppenbildern zu beachten
Als Erinnerung an die Kindergartenzeit werden gerne Fotos geschossen. Meistens besucht ein professioneller Lichtbildner dann die Einrichtungen. Er versucht die Kleinen von ihrer besten Seite zu zeigen. Selbst wenn die Kids allesamt zuckersüß auf den Bildern aussehen, ist dennoch einiges zu berücksichtigen. Wie bei Gruppenfotos im Kindergarten rechtssicher vorzugehen ist, verrät dieser Beitrag.
Gesetzeslage zur Fotografie im Kindergarten
Am 24. Mai 2016 trat die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft. Damit sollen die persönlichen Daten jedes Einzelnen noch besser geschützt werden. Ziel ist die Wahrung der Persönlichkeitsrechte, welche auf dem Grundgesetz fußen.
Denn schon dort steht unter GG Artikel 2:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Die Persönlichkeitsrechte spielen in der Bundesrepublik Deutschland eine große Rolle. So finden sie auch ihre Anwendung im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG). In den Paragrafen 22, 23 und 24 wird speziell auf die Rechtslage bei Bildern eingegangen. Hier wird unter anderem darauf verwiesen, dass Bilder nur mit Einwilligung des Fotografierten geschossen werden dürfen. Da es sich in den Kindertageseinrichtungen um Minderjährige handelt, müssen also die Eltern zustimmen.
Es gibt Ausnahmesituationen, in denen es kein Okay der Erziehungsberechtigten braucht. Diese liegen laut § 23 KunstUrhG in folgenden Fällen vor:
- Bilder bei denen die Personen nur als Beiwerk neben der Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen.
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Die aufgezählten Ausnahmen beziehen die Fotografie in der Kindertagesstätte nicht explizit ein. Deshalb ist dort immer die Einwilligung der Eltern notwendig. Es ist zudem nicht von einem Ausnahmefall auszugehen, weil die Modelle minderjährig sind. Denn alle Rechte gelten sowohl für Erwachsene als auch für die Kleinsten in unserer Gesellschaft. Das bedeutet, kein Foto der Kids darf ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten angefertigt werden.
Speicherung personenbezogener Daten in der Kindertagesstätte
Es wäre vielleicht möglich, dass sich die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für Fotos in der KiTa doch etwas anders auslegen lassen? Schließlich dürfen in den Betreuungseinrichtungen bestimmte Daten der Kinder aufgezeichnet und aufbewahrt werden. Deshalb könnte es doch auch sein, dass das Knipsen von Fotos problemlos möglich wäre, oder?
Dem ist leider nicht so. Zwar dürfen Angaben wie Namen, Adresse, Eltern, Kontaktdaten und andere Informationen in den Kindertageseinrichtungen gespeichert werden, aber nur dann, wenn sie für den laufenden Betrieb notwendig sind. So schön die Gruppenaufnahmen der Schützlinge auch sind, unbedingt erforderlich sind sie nicht.
Ein Argument für das Anfertigen von Bildern der Kindergartenkinder kann sein, dass die Aufnahmen zur Beobachtung des Entwicklungsstandes dienen. Diese Begründung lassen die meisten Rechtsgelehrten allerdings nicht gelten. Sie behaupten, die Erzieherinnen können die Entfaltung der Kleinen auch durch regelmäßige Beobachtung treffend einschätzen.
Die Einwilligung der Eltern als Legitimation
Lange Rede kurzer Sinn, um wirklich rechtssicher Fotos in den Kindertagesstätten anzufertigen, bedarf es der Einverständniserklärung der Eltern. Wichtig ist hierbei auch ein weiterer Punkt – der Fotograf. Wie uns der Geschäftsführer von kizpix.de mitteilt, braucht der Lichtbildner gegebenenfalls eine gesonderte Erlaubnis der Eltern. Diese ist dann notwendig, wenn er die Aufnahmen für eigene Zwecke wie zum Beispiel den Homepageauftritt oder Flyer benutzen möchte. In solchen Fällen erteilen die Erziehungsberechtigten ihr Okay einmal dem Kindergarten und ein weiteres Mal dem Fotografen. Dafür sind zwei separate Schreiben notwendig.
Damit eine Einwilligung ihre Gültigkeit erhält, müssen verschiedene Punkte angesprochen werden:
- Es muss klar sein, dass es um die Einräumung von Bildrechten bei Minderjährigen geht.
- Vor-, Zuname, Geburtsdatum und Wohnhaft der Erziehungsberechtigten müssen eingetragen werden.
- Die Daten des betreffenden Kindes müssen aufgeführt werden.
- Es muss klar sein, wofür die Fotos verwendet werden.
- Ein mögliches Widerrufsrecht ist auszuformulieren.
Idealerweise gibt es zusätzlich einen Abschnitt in dem Schreiben, in dem der Elternteil bestätigt, dass er die Sachlage seinem Nachwuchs kindgerecht erklärt hat. Wichtig ist außerdem, dass die Einverständniserklärung bereits vor dem Fototermin vorliegt. Kinder, bei denen die Eltern nicht zustimmen, dürfen weder abgelichtet werden, noch dürfen sie oder ihre Erziehungsberechtigten die Kindergartenfotos einsehen.
Praxistipps für den Umgang mit Fotos im Kindergarten
Die Rechtslage in Bezug auf den Datenschutz kann sich permanent ändern. Deshalb ist es sinnvoll, dass jede Einrichtung einen Experten besitzt, der sich regelmäßig mit den Vorschriften auseinandersetzt.
Idealerweise ist in der Kindergartengruppe ein Erzieher, der die Einhaltung der Datenschutzrichtlinien im Auge behält. Diese Person ist dann nicht nur für die Aufbewahrung und Löschung der personenbezogenen Daten zuständig, sondern auch ein erster Ansprechpartner. Wenn Eltern unsicher sind oder Bedenken haben, können sie sich an den Datenschutz- bzw. Medienbeauftragten wenden.
In jeder Einrichtung müssen bestimmte Daten der Kinder und ihrer Eltern aufgezeichnet werden. Es ist wichtig, dass die Speicherung an einem sicheren Ort erfolgt. Dort werden dann auch die Bilder abgelegt. Unbefugten sollte der Zugriff so schwer wie möglich gemacht werden. Die entsprechenden Ordner auf dem Rechner oder der Cloud können mit einem Passwort geschützt werden. Ein regelmäßiges Update der Anti-Viren-Software versteht sich von selbst. Alternativ eignet sich auch eine externe Festplatte, die nach Benutzung im Tresor verstaut wird.
Vielen Eltern ist nicht klar, wie die genaue Rechtslage in Bezug auf Kindergartenfotos überhaupt aussieht. Deshalb ist Aufklärung notwendig. Am besten wird ein Elternabend in der Einrichtung genutzt, um das Thema anzusprechen. Optimalerweise werden vorab die wichtigsten Informationen schriftlich zusammengefasst und den Erziehungsberechtigten ausgehändigt. Damit die Aufklärung über die Datenschutzbestimmungen dokumentiert wird, kann eine unterschriebene Bestätigung der Eltern verlangt werden.
Sind Familien in der Einrichtung, deren Kinder nicht abgelichtet werden dürfen, dann ist dies zu akzeptieren. Die betreffenden Schützlinge dürfen sich weder ausgegrenzt noch in sonst irgendeiner Weise diskriminiert fühlen, weil sie nicht auf den Fotos erscheinen.
Abschließend ist zu bedenken, dass die Bilder ausschließlich für den im Vorfeld bestimmten Zweck genutzt werden dürfen. Nur wenn die Eltern einverstanden sind, können die Fotos beispielsweise für Zeitungsartikel, die Homepage oder Flyer verwendet werden. Selbst wenn das schriftliche Okay vorliegt, ist es sinnvoll, die Veröffentlichungen vorab nochmals zu besprechen.
Auch wenn es sich bei dem Datenschutz und der Kindergartenfotografie um zwei sensible Themen handelt, gibt es in der Regel keine Probleme. Wichtig ist eine offene und verständliche Kommunikation zwischen Einrichtung und Eltern, sowie die Akzeptanz, falls die Zustimmung nicht erteilt wird.
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