Meldepflicht bei Beeinträchtigung des Kindeswohls in der Kita
Unverzüglich an die Erlaubnisbehörde melden. Träger von Kindertageseinrichtungen erhalten eine Betriebserlaubnis, wenn gem. § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII das Wohl der Kinder in der Einrichtung gewährleistet ist. Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Fortbestand der Betriebserlaubnis verpflichtet § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII den Träger, Ereignisse und Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder in der Einrichtung zu beeinträchtigen, unverzüglich an die für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständige Behörde zu melden.
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Quelle: KiTa aktuell Recht 7-8 2025, S. 18-19
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Kommentare (1)
Guten Tag,
ich hätte eine Frage:
Ich bin Leitung in einem Kindergraten seit 2,5 Jahren. Im September, Oktober 2025 und April 2026 habe ich §47 Meldungen an meinen Träger weitergeleitet, aufgrund von schweren Bisswunden. Im Mai hatte ich ein persönliches Gespräch mit meiner Chefin und sie hatte mir gesagt, dass sie die Meldungen nie an die Aufsichtsbehörde (in unserem Fall der LVR) weitergeleitet hat, da ihr die Meldungen zu unvollständig waren. Uns wurde vorher nie gesagt, wie ausführlich der Träger die Meldungen haben möchte, beziehungsweise vorausgesetzt wird. Und wir haben erst im Mai erfahren, dass sie die Meldungen nie weitergeleitet hat.
Was kann ich jetzt tun?
Mit freundlichen Grüßen
Lena Kreuser
Redaktion ErzieherIn.de :
Guten Tag Frau Kreuser,
wenn Sie die Meldungen an Ihren Träger weitergeleitet haben, sind Sie Ihrer Verpflichtung zunächst nachgekommen. Klären Sie den Vorgang mit dem Träger und bitten Sie um eine schriftliche Begründung, warum die Meldungen nicht weitergeleitet wurden. Bleibt der Sachverhalt ungeklärt, können Sie sich direkt an den LVR wenden.