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Meldepflicht bei Beeinträchtigung des Kindeswohls in der Kita

Hartmut Gerstein

27.08.2025 | Fachbeitrag Kommentare (0)

Unverzüglich an die Erlaubnisbehörde melden. Träger von Kindertageseinrichtungen erhalten eine Betriebserlaubnis, wenn gem. § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII das Wohl der Kinder in der Einrichtung gewährleistet ist. Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Fortbestand der Betriebserlaubnis verpflichtet § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII den Träger, Ereignisse und Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder in der Einrichtung zu beeinträchtigen, unverzüglich an die für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständige Behörde zu melden. 

 Beitrag: Meldepflicht bei Beeinträchtigung des Kindeswohls in der Kita (504KB)

Quelle: KiTa aktuell Recht 7-8 2025, S. 18-19

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