Stadt muss Mehrkosten für private Kinderkrippe erstatten
Die Stadt Mainz muss Eltern die Mehrkosten für die Unterbringung ihres Kindes in einer privaten Kindertagesstätte ersetzen, weil sie den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz nicht erfüllen konnte. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Im Streitfall ging es um den Ersatz der Aufwendungen, die durch die Unterbringung der damals zweijährigen Tochter der Kläger in der Kinderkrippe einer privaten Elterninitiative von April bis Oktober 2011 entstanden sind. Die Eltern ließen die Tochter dort betreuen, weil die Stadt während dieser Zeit keinen Krippenplatz zur Verfügung stellen konnte. Das Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz sieht vor, dass Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten haben.
Das Verwaltungsgericht hatte die Beklagte verpflichtet, die in dem genannten Zeitraum entstandenen Aufwendungen für die private Kinderkrippe in Höhe von rund 2 200 Euro zu erstatten. Dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis bestätigt. Die hiergegen eingelegte Revision hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt zurückgewiesen.
BVerwG 5 C 35.12 - Urteil vom 12. September 2013
Vorinstanzen: OVG Koblenz 7 A 10671/12 - Urteil vom 25. Oktober 2012 VG Mainz 1 K 98/11.MZ - Urteil vom 10. Mai 2012
Quelle: bildungsklick.de