Studentin im Hörsaal

Studie zur erforderlichen Qualifikation von Inklusionskräften mit überraschendem Ergebnis

Inklusionskräfte sollen Kinder und Jugendliche mit (drohender) Behinderung in die KiTa und die Schule begleiten, um diesen die soziale Teilhabe und die Teilhabe an Bildung zu ermöglichen. Vor dem Hintergrund des enorm gestiegenen Bedarfs an Inklusionskräften einerseits und des Fachkräftemangels andererseits hat die Siegburger Praxis für Kinder- und Jugendhilfe Iris Schneider untersucht, welche Qualifikationen die Inklusionsbegleitung besitzen muss. Das Ergebnis: Inklusionskräfte brauchen weniger pädagogische Qualifikationen, sondern andere Kompetenzen, um die betroffenen Kinder und Jugendlichen bestmöglich zu begleiten. Daher, so die Verfasser der Studie, müsse das Fachkräftegebot für die Inklusionsbegleitung dringend auf den Prüfstand gestellt werden.

In Anlehnung an das Fachkräftegebot gemäß § 72 Abs. 1 SGB VIII werden oft Menschen mit einem pädagogischen Studium oder einer pädagogischen Ausbildung gefordert, um Kinder und Jugendliche mit (drohender) Behinderung zu begleiten. Die neue Studie der Praxis für Kinder- und Jugendhilfe Iris Schneider, „Anwendung des Fachkräftegebots gemäß § 72 SGB VIII in der Inklusionsbegleitung – was macht Sinn?“, beleuchtet die Frage, welche Qualifikationen, Kenntnisse und Fähigkeiten Inklusionskräfte besitzen sollten, ob diese Arbeit tatsächlich durch eine pädagogische Fachkraft ausgeführt werden muss oder ob auch Angehörige anderer Berufsgruppen genauso geeignet sind.

„Die Ergebnisse der neuen Studie weisen darauf hin, dass das Fachkräftegebot, so wie es aktuell von den Kostenträgern genutzt wird, für das Einsatzfeld der Inklusionsbegleitung ungeeignet ist“, resümiert Iris Schneider, Geschäftsführerin der Praxis für Kinder- und Jugendhilfe Schneider GmbH. „Erfolgsentscheidend für die Ausübung des Berufs der Inklusionskraft sind nicht die Inhalte der pädagogischen Ausbildung. Entscheidend sind vielmehr Persönlichkeitsmerkmale wie Empathie, Sensibilität, Geduld und psychische Belastbarkeit. Außerdem, so Schneider weiter, brauchen die Inklusionskräfte Wissen hinsichtlich der Störungsbilder der Kinder und methodische Kenntnisse im Umgang mit den Kindern. Dieses Wissen sei jedoch in der Regel kein integraler Bestandteil der pädagogischen Ausbildungen.

 

Die Verfasser der Studie regen daher an, in Anbetracht des anhaltenden strukturellen Personalmangels in der Kinder- und Jugendhilfe und dem gleichzeitig wachsenden Mehrbedarf an Fachkräften dringend zu überdenken, ob das Fachkräftegebot im Sinne des SGB VIII speziell in der Inklusionsbegleitung weiterhin als geeignete Norm herangezogen werden sollte. „Wir wünschen uns“, so Iris Schneider, „dass unsere Studie dazu anregt, sich intensiv mit den Tätigkeitsbereichen und Qualifikationen der Inklusionskräfte auseinanderzusetzen, um die Versorgungssituation für betroffene Kinder, deren Familien und den als Inklusionsbegleitung Tätigen zu verbessern und so die Inklusionsbestrebungen vorantreiben zu können.“ 

Zur Studie

Für die Studie wurden Personen befragt, die den Beruf der Inklusionskraft aktuell ausüben, welche konkreten Aufgaben sie im Arbeitsalltag durchführen und ob sich die Aufgaben von Fachkräften und Nicht-Fachkräften in der tatsächlichen Arbeit unterscheiden. Außerdem wurde erhoben, welche Qualifikationen als wichtig bzw. unwichtig für die Ausführung ihrer Tätigkeit erachtet werden.

Die Studie erscheint im Rahmen der Siegburger Schriftenreihe zur Kinder- und Jugendhilfe und steht, neben den in dieser Reihe bereits erschienen Studien, auf der Website der Praxis unter https://www.praxis-iris-schneider.de/ zum kostenlosen Download bereit. Zudem kann sie in gedruckter Form angefordert werden bei: 

Praxis für Kinder- und Jugendhilfe Iris Schneider GmbH
Iris Schneider
Mühlenstraße 6b
53721 Siegburg


Quelle: Dr. Marion Steinbach


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Kommentare (1)

Axel Schwarz 01 Oktober 2024, 17:25

Die genannte Studie ist leider nicht unter dem angegebenen Link zu finden.
Zur Sache:
Der Beruf "Inklusionskraft" / "Integrationshelfer" ist nicht gesetzlich geregelt. Seine Notwendigkeit bezieht er u.a. aus der Nr. 3.5.1 der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Seine Qualifikation ist eine andere als die einer pädagogischen Fachkraft des Jugendamtes nach § 72 SGB VIII.
Freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe können Integrationshelfer auch für Kitas einstellen. Soweit sich diese nach ihrer Persönlichkeit als Inklusionskraft / Integrationshelfer eigenen und über eine entsprechende Ausbildung verfügen, können sie auch in Kommunen arbeiten und im Jugendamt eingesetzt werden.

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