
UN-Sonderberichterstatter Bielefeldt über Religions- und Glaubensfreiheit von Kindern
Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat den neuen Bericht von Prof. Heiner Bielefeldt, UN-Sonderberichterstatter über das Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu „The rights of the child and his or her parents in the area of freedom of religion or belief" („Die Rechte des Kindes im Bereich Religions- und Weltanschauungsfreiheit") zusammengefasst und ins Deutsche übersetzt. Eine Kopie der Zusammenfassung finden Sie auf der Website des Deutsche Instituts für Menschenrechte unter: http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/Weitere_Publikationen/Die_Rechte_des_Kindes_im_Bereich_Religions_und_Weltanschauungsfreiheit_Berichtzusammenfassung_Heiner_Bielefeldt.pdf
Der am 22. Oktober 2015 der UN-Generalversammlung in New York vorgetragene Bericht (in Kürze on-demand abrufbar auf UN-Webcast) beleuchtet das in der Öffentlichkeit wenig behandelte Feld der Religions- und Glaubensfreiheit von Kindern. Der UN-Sonderberichterstatter Bielefeldt hebt hervor: Kinder und oft auch ihre Eltern werden in ihrem Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit durch verschiedene staatliche und nicht-staatliche Akteure verletzt. Dazu zeigt der Bericht, dass einige Staaten das Interesse des Kindes für massive Eingriffe in das Familienleben missbrauchen, z. B. in die religiöse Initiation oder Bildung des Kindes. Derartige ungerechtfertigte Eingriffe untergraben Elternrechte und wirken sich vorwiegend auf religiöse Minderheiten, neue religiöse Strömungen und kleinere Gemeinschaften aus. Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit garantiert das Recht, die Religion und den Glauben zu wechseln beziehungsweise frei zu wählen. Das, so der Bericht, setzt aber weder das Recht des Kindes auf ein „religionsneutrales" Familienumfeld voraus, noch erlaubt es dem Staat, ein solches Recht gegenüber Eltern durchzusetzen. Eingriffe in Elternrechte sind nur bei massiver Gefährdung des Kindeswohls gerechtfertigt.
Quelle: Presseinformation des Deutschen Instituts für Menschenrechte vom 23.10.2015