
"Was pädagogisch vernünftig ist, ist auch rechtlich vertretbar!"
Dürfen Kinderbilder auf der Kita-Homepage veröffentlicht werden? In welchen Fällen verletzt eine Erzieherin ihre Aufsichtspflicht? Und mit welchen Konsequenzen muss sie rechnen? Was muss sie tun, wenn ein Kind von einer Zecke gebissen wurde? Darf die Kita persönliche Daten der Kinder an die Grundschule weitergeben? Rechtliche Fragen aus ganz unterschiedlichen Bereichen stellen sich immer wieder im Kita-Alltag. Der Jurist Hartmut Gerstein beantwortet sie in einem Interview, das auf bildungsklick.de erschienen ist.
Herr Gerstein, welche typischen Rechtsfragen treten im Kita-Alltag auf?
Hartmut Gerstein: Ein Thema, das immer wieder nachgefragt wird und bei dem eine große Unsicherheit besteht, ist die Aufsichtspflicht. Wenn man aber genau hinguckt, dann sieht man, dass die rechtlichen Schwierigkeiten bei der Aufsichtspflicht gar nicht so groß sind. Denn all das, was pädagogisch vertretbar und vernünftig ist, ist auch rechtlich nachvollziehbar und vertretbar. Wenn man also pädagogisch richtig handelt, dann hat man eigentlich mit der Aufsichtspflicht kein Problem.
Pädagogisch sinnvoll heißt: Die Kinder sollen einerseits zur Selbstständigkeit erzogen werden, andererseits muss die Erzieherin sie auch beaufsichtigen?
Hartmut Gerstein: Genauso sehen es die Gerichte. Es gibt allerdings relativ wenig Rechtsprechung dazu. Das liegt daran, dass die Erzieherinnen durch die gesetzliche Unfallversicherung der Kinder faktisch auch haftpflichtversichert sind. Es gibt also kaum Fälle von Schadensersatz. Das Hauptproblem ist eher ein arbeitsrechtliches. Eine Erzieherin, die ihre Aufsichtspflicht verletzt, verletzt auch einen Teil ihrer Dienstpflichten und selbst dann, wenn nichts passiert ist, hat sie möglicherweise mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen - von der Abmahnung bis hin zur Kündigung je nach Schwere der Aufsichtspflichtverletzung.
Gibt es keine strafrechtlichen Konsequenzen für Erzieherinnen, wenn ein Kind unter ihrer Aufsicht zu Schaden kommt?
Das strafrechtliche Risiko für Führerscheininhaber ist größer
Hartmut Gerstein:: Das strafrechtliche Risiko für Erzieherinnen ist wesentlich geringer als das für Führerscheininhaber. Allerdings hat die Erzieherin eine sogenannte Garantenstellung - sie ist Beschützergarant für die Kinder. In diesem Fall kann auch das Unterlassen dazu führen, dass sie strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. Diese Tatsache kann Angst machen. Aber es gibt nur wenige Verfahren in diesem Bereich. Wir hatten hier in Rheinland-Pfalz einen Fall, bei dem es zu einer fahrlässigen Tötung durch Unterlassen kam. Das Urteil: Verwarnung mit Strafvorbehalt. Das ist das Geringste, was im Strafrecht als Verurteilung ausgesprochen werden kann. Konkret bedeutet dies, es wird eine Geldstrafe festgelegt, die erst dann zum Tragen kommt, wenn eine Bewährung nicht bestanden wird, also eine Geldstrafe auf Bewährung. Man sieht an diesem Urteil, dass die Richter nicht strafen wollten. Ähnlich sehen auch mir bekannte andere strafrechtliche Urteile gegen Erzieherinnen aus. Aus der Sicht des Strafrechts besteht kein Bedürfnis mehr nach Strafe, weil es für diejenigen, denen so etwas passiert ist, Strafe genug ist, diese Schuld auf sich geladen zu haben.
Kommen wir zu kleineren, alltäglichen rechtlichen Fragen. Wenn ein Kind von einer Zecke gebissen wurde, dürfen Erzieherinnen eingreifen und die Zecke entfernen?
Hartmut Gerstein: All das, was man als vernünftig denkende Mutter oder als vernünftig denkender Vater machen würde, kann rechtlich nicht falsch sein. Nicht immer können die Eltern gefragt werden und die Schwierigkeit ist, dass viele Erzieherinnen Angst haben, sich in solchen Situationen falsch zu verhalten. Sie machen daher lieber nichts ohne das Einverständnis der Eltern. Auf eine entsprechende Anfrage hat die Unfallkasse in Rheinland-Pfalz aber eine Entwarnung ausgesprochen: Die Erzieherinnen dürfen in einer solchen Situation eingreifen. Einschränkend muss ich dazu sagen: Wenn der Träger sagt ‚ich will das nicht‘ - und es gibt Träger, die sagen ‚ihr dürft das nicht‘ – dann hat er das letzte Wort. Denn er darf Dienstanweisungen geben und hat das Direktionsrecht. Dann können die Erzieherinnen nur in diesem Rahmen handeln. Aber gerade bei solchen Fällen, wenn die Erzieherinnen der Auffassung sind, sie bräuchten größere Handlungsfreiheit, empfiehlt es sich, die Frage zu stellen: Wo steht denn, dass das verboten ist? Und dann wird sich herausstellen, dass das nirgendwo steht.
Irrtümer beim gemeinsamen Sorgerecht
Eine weitere Alltagssituation: Nicht die Mutter, sondern der getrennt lebende Vater will das Kind von der Kita abholen. Wie verhält sich die Erzieherin in diesem Fall richtig?
Hartmut Gerstein: In der Regel lässt sich die Kita zum Beginn des Betreuungsverhältnisses von den Eltern bzw. den Erziehungsberechtigten auflisten, welche Personen das Kind abholen dürfen. Getrennt lebende Eltern haben in der Regel das gemeinsame Sorgerecht. Das führt zu dem verbreiteten Irrtum, die Kita sei immer verpflichtet, auch demjenigen Elternteil das Kind mitzugeben, bei dem das Kind sich nicht hauptsächlich aufhält. Im BGB ist aber klar geregelt, dass die Person, bei der das Kind wohnt, auch über die alltäglichen Angelegenheiten bestimmt. Wohnt das Kind bei der Mutter, dann kann sie den Vater davon ausschließen, das Kind von der Kita abzuholen, weil dies eine Angelegenheit des täglichen Lebens ist, die von der Mutter bestimmt werden kann. Der Vater kann zum Beispiel auch nicht verhindern, dass das Kind vom neuen Lebensgefährten der Mutter abgeholt wird.
Die Entwicklung der einzelnen Kinder während der Kita-Zeit wird unterdessen in einer Bildungsdokumentation festgehalten. An welche rechtlichen Rahmen ist die Kita dabei gebunden, was darf dokumentiert werden?
Hartmut Gerstein: Bildungsdokumentationen gehören mittlerweile zur Aufgabe der Kita. Und im Rahmen dieser Dokumentation dürfen auch Fotos gemacht werden. Zu beachten ist aber die Zweckbindung. Grenzen sind zu setzen, wenn Texte und Bilder das Kind in einen negativen Zusammenhang stellen. Und wenn das Kind die Kita verlässt, sollte die Dokumentation den Eltern übergeben werden. Es besteht kein Grund, diese Dokumente in der Kita aufzubewahren. Der Datenschutz sieht vor, dass Daten, die nicht mehr benötigt werden, gelöscht werden müssen - oder in diesem Fall den Betroffenen übergeben werden.
Kita und Schule: Kein Austausch über einzelne Kinder
Kita und Grundschule sollen eng zusammenarbeiten. Welche Informationen darf die Kita dabei weitergeben?
Hartmut Gerstein: Schulen wollen gern wissen, mit welchen Schülern sie es zukünftig zu tun haben. Aber hier muss man ganz klar sagen: Die Zusammenarbeit zwischen Kita und Schule bedeutet, dass man sich über pädagogische Konzeptionen austauscht, nicht über einzelne Kinder. Und was man dabei nicht vergessen sollte: Es ist für manche Kinder wichtig, dass sie in der Schule die Chance zu einem Neustart haben. Entscheidend ist: Sowohl die Schule als auch die Kita unterliegen den Datenschutzgesetzen. Nur mit dem Einverständnis der Eltern dürfen Daten weitergegeben werden. Und auch wenn die Unterschrift der Eltern vorliegt, stellt sich eine eher ethische oder pädagogische Frage, nämlich, ob es sinnvoll ist, die Gespräche mit der Schule über ein einzelnes Kind ohne seine Eltern zu führen. Dies ist auch eine Frage der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Eltern und Kita. Hier zeigt sich die Qualität der Kita-Arbeit.
Viele Kitas veröffentlichen Fotos aus dem Kita-Alltag auf ihrer Homepage, auf denen auch Kinder zu sehen sind. Ist das rechtens?
Hartmut Gerstein: Die Kita ist verpflichtet, die Zustimmung der Eltern für alle auf der Homepage veröffentlichten Bilder der Kinder einzuholen - egal ob es Einzel- oder Gruppenaufnahmen sind. Da sind die Einrichtungen inzwischen sehr vorsichtig geworden. Manche Eltern sind das nicht, sie stellen ihr ganzes Leben ins Internet. Deswegen empfehle ich, dass auch die Eltern sich verpflichten, die Fotos, die sie aus der Kita bekommen, nicht im Internet zu veröffentlichen. Eine solche Verpflichtung kann man ganz einfach mit dem Betreuungsvertrag verbinden.
Was können Erzieherinnen bei rechtlichen Konflikten tun und wo finden sie Hilfe und Informationen?
Hartmut Gerstein: Wenn es zu einem Konflikt mit Kolleginnen, Vorgesetzten oder Eltern kommt, empfiehlt sich immer die Frage: Wo steht das geschrieben? Ich möchte das nachprüfen. Erzieherinnen können sich über rechtliche Zusammenhänge in Büchern und Zeitschriften informieren und Fortbildungen besuchen, um auf neuestem Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung zu bleiben. Bei Büchern sollten sie immer auf das Erscheinungsdatum achten, denn Gesetze können sich ändern. Außerdem haben die Landesjugendämter auch den Auftrag, die Träger in der Betriebsführung zu beraten.