Kinder im Spieltunnel

Was Pflegekinder und ihre Familien brauchen

Carmen Thiele

11.11.2015 Kommentare (2)

Inhalt
  1. Anforderungen an Politik und Fachkräfte aus der Perspektive der Pflegefamilienverbände
  2. Kontinuität für Pflegekinder
  3. Rechtsanspruch auf Kinder- und Jugendhilfe auch für Kinder mit Behinderungen
  4. Soziale Sicherheit für Pflegekinder und Pflegeeltern
  5. Zeitliche Befristung von Bereitschaftspflege
  6. Konsequente Einhaltung der bundesgesetzlichen Vorgaben (SGB VIII, BGB…)
  7. Zusammenarbeitsgebot von Vormündern mit Pflegeeltern
  8. Selbsthilfe als kollektives Gedächtnis der Pflegekinderhilfe kommunal fördern – auch finanziell

Anforderungen an Politik und Fachkräfte aus der Perspektive der Pflegefamilienverbände

Der PFAD Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien feiert 2016 sein 40-jähriges Bestehen. In dieser Zeit hat PFAD umfangreiches Wissen aus vielen Generationen von Pflege- und Adoptiveltern sowie Adoptiv- und Pflegekindern gesammelt und gebündelt. Als Selbsthilfeorganisation ist er das Gedächtnis von fast 40 Jahren Pflegekinder- und Adoptivkinderwesen. Mit seinen Erfahrungen ist er ein wichtiger Ansprechpartner für Fachkräfte und Politik geworden.

So unterschiedlich die Jugendhilfe bundesweit aufgestellt ist, so verschieden sind auch Pflege- und Adoptivfamilien in Vereinen und Verbänden organisiert. Um bundesweit mit gemeinsamer Stimme sprechen zu können, begann 2012 auf Initiative des PFAD Bundesverbandes ein regelmäßiger Austausch der überregionalen Pflegefamilienverbände. Inzwischen ist der „Runde Tisch der Pflege- und Adoptivfamilienverbände“ in Fachwelt und Politik bekannt und geschätzt.

Die Themen der gemeinsamen Arbeit sind Schwerpunktthemen aus den Bereichen Pflegekinderhilfe und Adoption. Stichwortartig sollen im Folgenden Problembereiche aus der Pflegekinderhilfe und die daraus resultierenden Forderungen skizziert werden.

Kontinuität für Pflegekinder

Kein Kind wird als Pflegekind geboren. Brauchen Eltern Hilfen zur Erziehung und reichen ambulante (Erziehungsberatung oder sozialpädagogische Familienhilfe) sowie teilstationäre Formen (Erziehung in einer Tagesgruppe) nicht aus, um Kindern eine sichere, kindeswohldienliche Entwicklung zu ermöglichen, können Kinder in anderen Familien untergebracht werden. Diese Form der Hilfen zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie ist die Erziehung in einer Pflegefamilie (§ 33 SGB VIII).

Bei circa einem Drittel der Pflegekinder wurde den Eltern das Sorgerecht entzogen. Die Unterbringung in einer Pflegefamilie beruht auf einem Beschluss des Familiengerichtes. Diese zivil- bzw. familiengerichtliche Entscheidung eines Sorgerechtsentzugs ist nur im Rahmen der Regelungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1666 und 1666a BGB) möglich.

Fast 68.000 Kinder und Jugendliche leben als Pflegekind in einer anderen Familie (vgl. Kinder- und Jugendhilfestatistik 2013). Über 25 Prozent davon sind jünger als sechs Jahre. Mehr als die Hälfte aller neu beginnenden Hilfen zur Erziehung in einer Pflegefamilie betrifft Kinder zwischen null und sechs Jahren. Gleichzeitig gehören weit über ein Drittel zur Altersgruppe zwölf bis 18 Jahre. Allein diese Zahlen weisen deutlich darauf hin, dass für viele Pflegekinder die Pflegefamilie zum neuen Lebensort wird. Gleichzeitig belegen die Zahlen zu den beendeten Hilfen, dass Hilfe zur Erziehung in einer Pflegefamilie auch eine befristete Hilfe sein kann.

Es gibt zwei gesetzliche Rahmungen, die für Pflegekinder ihre Wirkung entfalten. Das ist einmal das Zivilrecht in Form des BGB und des FamFG sowie das Kinder- und Jugendhilferecht als Teil des öffentlichen Rechts, des Sozialrechtes. Der öffentliche Träger der Jugendhilfe ist verpflichtet, bevor Leistungen gewährt werden, zu prüfen, ob er für den jeweiligen Fall örtlich und sachlich zuständig ist.

Im Bereich der Pflegekinderhilfe erleben wir somit, dass sich Zuständigkeiten ändern und der jeweils neu zuständige Sozialleistungsträger seine Sicht auf Hilfegewährung als Maßstab anlegt. Dann verändern sich für das Kind/den Jugendlichen und seine Familien die Rahmenbedingungen: bisher genehmigte Therapien, zusätzliche Unterstützungen wie Hausaufgabenhilfe, Ferien- und Wochenendangebote, Häufigkeit und Dauer von Umgangskontakten, sozialpädagogische Umgangsbegleitung, ja sogar das Ziel der Hilfemaßnahme – Rückkehr in die Herkunftsfamilie oder dauerhafter Verbleib in der Pflegefamilie – und die Leistungen zum Unterhalt werden in Frage gestellt.

Im § 37 SGB VIII ist gefordert, dass die öffentliche Jugendhilfe gemeinsam mit den Eltern eine dauerhafte Perspektive zu erarbeiten hat, wenn eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums nicht erreichbar ist. Gegenwärtig kann bei einigen Jugendämtern noch nicht von der Erarbeitung einer Perspektive die Rede sein. Gerade in schwierigen Fällen passiert es noch zu oft, dass Fachkräfte sich ihre eigene Meinung bilden und versuchen, gegen die Eltern „damit durchzukommen“. Manchmal gelingt das. Manchmal landet der Fall vor dem Familiengericht – und ab und an geht er sogar durch alle Instanzen.

So wie die hochstrittigen Trennungen und Scheidungen nicht das wesentliche Merkmal aller Trennungen bzw. Scheidungen sind, sind auch die sich häufig wiederholenden Familiengerichtsprozesse zum Sorgerecht oder Teilen des Sorgerechts nicht das Wesentliche für alle Pflegekinder. Doch die Pflegekinder, deren Eltern regelmäßig – bisweilen in jährlichen oder zweijährlichen Abständen – den Lebensort des Kindes familiengerichtlich „überprüfen“ lassen, brauchen Schutz vor ihren Eltern.

Bei Pflegekindern mit vollständigen oder teilweisen Sorgerechtsentzügen kann es auch passieren, dass pädagogische Differenzen zwischen Pflegeeltern und Vormund/Pfleger vor dem Familiengericht ausgetragen werden, also Sorgerechtsinhaber das Kind ohne Kindeswohlgefährdung an einem anderen Lebensort unterbringen wollen. Auch vor solchen Situationen müssen Pflegekinder geschützt werden können.

Kinder, die schon lange in einer Pflegefamilie leben und dort ihre neue Familie gefunden haben, müssen das Recht haben, trotz Erziehungsfähigkeit ihrer Eltern/Elternteile in der Pflegefamilie zu verbleiben. „Wirkt eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie nicht mehr als Heimkehr, sondern als Trennung einer nunmehr zu den Pflegeeltern hergestellten Eltern-Kind-Bindung, dann müssen wir diese Bindung schützen“ (Spiegel 33/2014, S. 20, Zitat aus dem BMFSFJ).

Auch die verfahrensrechtlichen Regelungen beachten die Bedeutung des Wissens von Pflegeeltern über ihre Pflegekinder zu wenig. In den zivilrechtlichen Regelungen des FamFG werden Pflegeeltern nicht prinzipiell als Beteiligte gesehen und/oder angehört. Dabei kennen Pflegeeltern ihr Pflegekind besser als jeder Fremde. Sie können beschreiben, wie das Kind sich entwickelt hat, was ihm gut tut und was für seine Entwicklung problematisch ist. Das schließt das Hinzuziehen von Gutachtern in familienrechtlichen Verfahren nicht aus. Aber Gutachter können das Wissen von Pflegeeltern über das Kind nicht ersetzen.

In Gerichtsverfahren, die umgangswillige leibliche Eltern zur Erzwingung des Umgangs mit ihrem Kind führen, passiert es leider nicht selten, dass Kinder zum Umgang verpflichtet werden, auch wenn sie eigentlich keinen Umgang wollen. Hier wirkt die Generalvermutung aus § 1626 BGB, der zufolge der Umgang eines Kindes mit beiden Elternteilen in der Regel kindeswohldienlich ist. Eine einfache Übertragung dieser Annahme auf Pflegekinder und deren Umgang mit den leiblichen Eltern prüft jedoch zu wenig den Kindeswillen.

Diese Bedingungen des Aufwachsens in öffentlicher Verantwortung haben dazu geführt, dass bezogen auf die zivilrechtlichen und die öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen sowie bezogen auf fachliche Standards folgende Erfordernisse bestehen:

(1) Die Lebensgeschichte von Pflegekindern muss als Ganzes erfahrbar bleiben

Häufige Wechsel durch Verschieben von sachlicher oder örtlicher Zuständigkeit sind zu vermeiden bzw. in ihren Auswirkungen zu begrenzen. „Wir fordern: Pflegekinder brauchen eine rechtliche Absicherung des dauerhaften Verbleibens in ihrer sozialen Familie, unabhängig davon, ob nach Jahren die Erziehungsfähigkeit ihrer Eltern sich verändert hat“ (Positionspapier des Runden Tischs der Pflege- und Adoptivfamilienverbände 2014).

(2) Nachdem ein Kind einmal die Genehmigung zum Verbleib in seiner sozialen Familie erhalten hat, darf dies nicht von Fachkräften in jedem Hilfeplangespräch neu infrage gestellt werden

Die Sicherung von Beziehungskontinuität muss durch Einführung einer zivilrechtlichen Absicherung der auf Dauer angelegten Lebensperspektive umgesetzt werden (analog zu § 37 SGB VIII, vgl. Salgo & Zenz 2011). Neu gewachsene Bindungen zwischen einem Pflegekind und seiner Pflegefamilie sind zu schützen, sie genießen ebenfalls verfassungsrechtlichen Schutz.

(3) Pflegeeltern müssen in allen Verfahren, die das Pflegekind betreffen, Beteiligtenstatus bekommen

(4) Kinder haben das Recht auf Kenntnis ihrer Wurzeln, Pflegekinder haben das Recht auf Kontakt mit ihren biologischen Eltern

Daraus resultiert aber nicht die Pflicht, die Wünsche ihrer Eltern nach Umgangskontakten zu befriedigen. Umgangskontakte müssen immer aus der Perspektive des Kindes (einschließlich Perspektivplanung) bewertet werden. Die Jugendhilfe hat auch eine Beratungsaufgabe nach § 18 Absatz 3, insbesondere Satz 2 und 3 – Dieses ist stärker außerhalb (und in Vorbereitung) der Hilfeplangespräche zu nutzen, um die Basis für einvernehmliche Umgangskontakte herzustellen.

(5) Biologische Eltern haben weiterhin ein Recht auf Beratung (Hilfe zur Erziehung) durch die Jugendhilfe, damit sie ihr Kind in der sozialen Familie aufwachsen lassen können

Rechtsanspruch auf Kinder- und Jugendhilfe auch für Kinder mit Behinderungen

Inklusion ist ein aktuelles Thema. In der Sozialgesetzgebung sind aber behinderte Kinder keine Aufgabe für die Jugendhilfe, sondern für die Behindertenhilfe – also die Sozialhilfe. Das hat gravierende Auswirkungen für Kinder, die in Pflegefamilien leben. Zwar wurde im SGB XII eine Regelung aufgenommen, die auch die Unterbringung von behinderten Kindern in einer fremden Familie gesetzlich erlaubt. Aber diese „Übergangslösung“ wurde nicht untersetzt. So „verändert“ sich der Unterhaltsbedarf eines Kindes/Jugendlichen, wenn verwaltungsmäßig statt der Jugendhilfe nun die Sozialhilfe verantwortlich wird.

(6) Kein Verschiebebahnhof, wenn im Verlauf der Hilfe festgestellt wird, dass Kinder auch geistig oder körperlich behindert sind

(7) Beratungsanspruch für Pflegeeltern bei Hilfen nach SGB XII (analog zu § 37 SGB VIII)

Soziale Sicherheit für Pflegekinder und Pflegeeltern

Wer haftet für Schäden, die Kinder anrichten? Das Versicherungsrecht gibt da eine ganz klare Antwort: Kinder unter sechs Jahren (und geistig behinderte Menschen) sind nicht deliktfähig und damit nicht schadenersatzverpflichtet. Alle älteren Kinder und natürlich Jugendliche sind im Rahmen ihrer Einsichtsfähigkeit deliktfähig und damit schadenersatzpflichtig. Wenn diese jungen Menschen im Wohnumfeld ihrer Pflegefamilie Schäden produzieren, können sie dafür verantwortlich gemacht werden. Dann kann es passieren, dass sie noch vor Vollendung des 18. Lebensjahres immense Schulden haben.

(8) Haftpflichtversicherung für Pflegekinder

Aktuell gibt es keine verbindliche Regelung zur Absicherung von Schäden, die durch Pflegekinder verursacht werden. So können Schadenersatzansprüche die Zukunftsperspektiven von Kindern belasten oder sogar konträr zur Hilfezielstellung wirken.

(9) Gestaltung von Übergängen junger Erwachsener in die Behindertenhilfe, ohne gravierende Schlechterstellung (Unterhalt und Betreuungsanspruch)

Nicht alle Pflegekinder können als Erwachsene ohne Hilfe leben. Der verwaltungsmäßig notwendige Übergang von einem Hilfesystem in das andere ist mit gravierenden materiellen Einschnitten versehen. Die Logik des Sozialhilferechts kennt die stationäre Leistung Heimunterbringung und ambulante ergänzende Leistungen. Die ambulanten Leistungen werden als Ergänzung zur innerfamiliären Hilfe (vgl. SGB XII § 2 Absatz 1) gesehen. Nur ist die Pflegefamilie, die für den behinderten Menschen „seine“ Familie ist, aber eben nicht die Familie im Sinne des § 2 SGB XII (Angehörige). Diese Situation ist nicht angemessen geregelt.

(10) Anpassung der Leistungsansprüche (Unterhalt und Erziehung) bei Hilfen nach SGB XII in Familienpflege

(11) Anheben der Alterssicherung (§ 39 SGB VIII) auf ein Niveau, dass mindestens einen monatlichen Rentenbetrag von 25 € pro Kind (analog zu einem Entgeltpunkt bei der Rentenversicherung) erreicht

In den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge werden Beiträge für die Alterssicherung von Pflegepersonen genannt. Dieser Beitrag entspräche in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht einmal einer monatlichen Rente von 1,- €. In anderen Sozialleistungsbereichen gibt es die Möglichkeit, ohne Rentenbeiträge rentenberechtigt zu sein. Menschen, die z. B. in einer Behindertenwerkstatt tätig gewesen sind, haben einen solchen Anspruch. Pflegemütter oder auch Pflegeväter, die durch die Erziehung und Pflege eines fremden Kindes auch der Gesellschaft nützen, haben diesen Anspruch nicht.

(12) Anerkennung von Erziehungszeiten im Rentenrecht

Adoption ist die Suche und Vermittlung von Eltern für ein Kind. Werden Kinder, die bereits älter als 36 Monate sind, zu neuen Eltern vermittelt, haben diese keinen Anspruch auf die Anerkennung von Erziehungszeiten. Adoptiveltern, die bereit sind ein älteres Kind aufzunehmen, wird so für ihre Erziehungsleistung nichts anerkannt. Von der sogenannten Mütterrente sind sie auch ausgeschlossen. Das betrifft weit über 30.000 Adoptiv- und Pflegemütter.

Zeitliche Befristung von Bereitschaftspflege

Wird ein Kind vom Jugendamt in Obhut genommen (§ 42 SGB VIII) braucht es einen Ort zum Leben. Außer den Formen der Heimerziehung gibt es auch Familien, die als familiäre Bereitschaftsbetreuung Kinder aufnehmen und ihnen einen Lebensort auf Zeit anbieten. Bereitschaftsbetreuung kann jederzeit unangekündigt beendet werden. Selbst ein Krankenhausaufenthalt ist zeitlich bestimmter, da hier dem Patienten mitgeteilt wird, wie lange der Aufenthalt in der Regel dauert. Diese Ungewissheit über den nächsten Tag ist absolut nicht kindeswohldienlich. Gleichzeitig passiert es nicht selten, dass viele Monate, manchmal auch eineinhalb Jahre ins Land gehen, bis ein Gutachten und eine familiengerichtliche Entscheidung vorliegen. Vor allem kleine Kinder haben in dieser Zeit die verfügbare Betreuungsperson als ihre Bindungsperson ausgewählt und eine Trennung von dieser ist prinzipiell eine Gefährdung der kindlichen Entwicklung.

(13) Beschleunigungsgebot für Gutachten und Ähnliches; Bereitschaftspflege (als unsicherer Lebensort) darf nicht länger als unbedingt nötig dauern

(14) Zusammenarbeitsgebot von Jugendhilfe und Familiengericht

(15) Kinder binden sich an kontinuierlich verfügbare Bezugspersonen. Diese zeitliche Dimension ist bei allen Hilfeplanungen zu berücksichtigen

Konsequente Einhaltung der bundesgesetzlichen Vorgaben (SGB VIII, BGB…)

Im FamFG ist in § 90 Absatz 2 festgelegt, dass die Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein Kind nicht zugelassen werden darf, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Dennoch wird Pflegeeltern in Umgangsverfahren regelmäßig nicht geglaubt, wenn sie sagen, dass das Kind nicht will. Sogar über die Verhängung von Ordnungsgeld sollen Pflegeeltern „motiviert werden“, das Kind zum Umgang zu zwingen (vgl. Beschluss OLG Hamburg vom 4.1.2008, Az. 2 UF 132/07 Nr. 10, demzufolge das Familiengericht die Pflegeeltern verpflichtete, „den Weisungen des Vormundes bezüglich des Umgangs der beiden Kinder mit der Mutter zu befolgen“ und für jede Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld bis zu 25.000,- Euro androhte).

Immer wieder passiert es, dass bei den gesetzlichen Krankenkassen das nicht steuerpflichtige Unterhaltsgeld für das Pflegekind (§ 39 SGB VIII) als Einkommen der Pflegeeltern berechnet wird. Inzwischen gibt es mehr als eine Klage vor den Sozialgerichten. Es kann nicht Aufgabe der Pflegeeltern sein, die Einhaltung bundesgesetzlicher Regelungen über Klagen einzufordern.

In Ballungszentren oder sozialen Brennpunkten fehlen Pflegefamilien. In anderen, meist eher ländlichen Regionen gibt es Pflegefamilienbewerber und keinen Bedarf für sie. Werden Pflegekinder ins „Umland“ vermittelt, werden später die örtlichen Jugendämter fallzuständig. Wird die Pflegefamilie von einem freien Träger betreut, hat sie meist nicht die Möglichkeit, diese Betreuung zu behalten, obwohl der Gesetzgeber das ermöglicht hat. „Das gibt es bei uns nicht“, ist eine der klassischen Aussagen des übernehmenden Jugendamtes. Auch wenn es um Leistungen an junge Erwachsene (§ 41 SGB VIII) geht, wird häufig ein solcher Satz gebraucht. Junge Menschen haben per Gesetz einen Anspruch auf Nachbetreuung oder weitere erzieherische Hilfen, wenn sie dieser noch bedürfen. Doch die Verschiebebahnhöfe ins SGB II und XII entfalten ihre Wirkung – zum Nachteil der jungen Menschen.

Klamme Kassen der Kommunen wirken sich auch auf die personellen Ressourcen der öffentlichen Träger der Jugendhilfe aus. Seit mehreren Jahren fordert die Bundesarbeitsgemeinschaft Allgemeiner Sozialer Dienste / Kommunaler Sozialer Dienste (vgl. http://www.bag-asd.de) eine bessere personelle Ausstattung, um ihre Arbeit qualitätsgerecht und dem Kinderschutz entsprechend gestalten zu können.

Qualität in der Beratung und Unterstützung von Pflegefamilien braucht eine entsprechende personelle Ausstattung. Bei einer Fallzahl von 80 und mehr Kindern auf eine Vollzeitkraft ist es zeitlich nicht möglich, als vertrauensvoller Partner von der Pflegefamilie wahrgenommen zu werden und wirklich ein Beratungs- und Betreuungsangebot zur Verfügung zu stellen. Dass die personelle Ausgestaltung der Fachdienste eine Schlüsselrolle spielt, findet sich in allen Materialien zur Pflegekinderhilfe, mindestens seit dem Manifest „Mut zur Vielfalt“ aus 1990.

(16) Wunsch- und Wahlrecht der Pflegeeltern in Bezug auf Beratung und Unterstützung nach § 37 SGB VIII

 (17) Hilfe für Junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) darf nicht von der Kassenlage der Kommune abhängig sein

 (18) Überprüfen des Einkommensbegriffs im SGB VIII

Aktuell wird in § 93 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII formuliert: „Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert…“. Krankenkassen, insbesondere die Techniker Krankenkasse (und auch Urteile vor dem Sozialgericht) beziehen sich auf diese Formulierung bei der Anrechnung von Erziehungsgeld und teilweise sogar Pflegegeld als Einkommen.

 (19) Eine familiengerichtliche Entscheidung zu Umgängen darf kein Kind zu Umgängen unter Anwendung von Gewalt verpflichten (§ 90 Absatz 2 FamFG.

(20) Ausreichend und qualifizierte Fachkräfte als Qualitätsstandard für freie und öffentliche Träger der Jugendhilfe (Fallzahlen als Mindeststandard?)

Zusammenarbeitsgebot von Vormündern mit Pflegeeltern

Seit der ersten Reform des Vormundschaftsrechts (2011) kommen weitere Akteure der Pflegekinderhilfe, die Vormünder, hinzu. Diese Reform leitete im Vormundschaftsbereich einen Paradigmenwechsel ein. Zuvor waren die Vormünder eher Verwalter ihrer Mündel und hatten oft über einhundert Mündelakten zu pflegen. Nun sind sie verpflichtet, persönlich die Erziehung ihres Mündels zu fördern. Sie sollen sich regelmäßig mit ihrem Mündel in dessen gewöhnlicher Umgebung treffen, um sich ein Bild von dessen Entwicklung machen zu können. Es ist inzwischen sogar bundesgesetzlich festgeschrieben, dass ein Vormund nicht mehr als 50 Kinder bzw. Jugendliche als Vormund vertreten darf.

Dieser Paradigmenwechsel erfordert von allen Beteiligten, sich mit Neuem und Fremdem vertraut zu machen, die eigene Rolle und Aufgabe neu zu finden. Auf dem Bundesforum Vormundschaft im September 2014 in Hamburg zeigte sich eine (starke) Tendenz, Pflegefamilien eher als „Dienstleister für die öffentliche Jugendhilfe“ zu sehen und damit das Besondere, Private von Familie zu ignorieren. Gleichzeitig wurde eine strukturelle Überforderung von Pflegefamilien sichtbar. Waren bisher ein bis zwei Treffen jährlich mit dem Vormund das Normale, werden Pflegefamilien nun mit einer Steigerung um 500 Prozent konfrontiert. Das löst Ängste aus. Dabei können Vormünder ein wichtiger Partner für die Durchsetzung der Rechte von Pflegekindern sein. Auch die ehrenamtliche Vormundschaft von Pflegeeltern für ihre Pflegekinder ist nicht per se abzulehnen.

(21) Fortbildung von Vormündern und Pflegern hinsichtlich Pflegekinderhilfe

(22) Gemeinsame Fallwerkstätten/Expertenworkshops von Pflegeeltern und Vormündern zur Entwicklung von Rollenklarheit und Kooperation

(23) Ehrenamtliche Vormundschaft von Pflegeeltern

„Insbesondere die zu sozialen Eltern gewordenen Pflegeeltern sind in der Regel geeignet, die Vormundschaft für das auf Dauer bei ihnen lebende Kind zu übernehmen. Die Bindungen des Kindes müssen bei der Auswahl des Vormundes berücksichtigt werden. Wenn das Kind längere Zeit in Vollzeitpflege lebt und die Pflegefamilie zu seinem Lebensmittelpunkt geworden ist, kann prinzipiell von einer Eignung der Pflegeeltern als Vormund ausgegangen werden. Stellvertretend für viele andere OLG Urteile wird auf die Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 17.04.2001 1 8 UF 6804 hingewiesen, in dessen Urteilsbegründung ausdrücklich klargestellt wird, dass die Vormundschaft am besten ihren Sinn erfüllt, wenn das Kind (Mündel) erlebt, dass die Person, die ihn täglich erzieht, auch rechtlich befugt ist, ihn zu erziehen“ (Positionspapier des Runden Tischs der Pflege- und Adoptivfamilienverbände 2015).

Selbsthilfe als kollektives Gedächtnis der Pflegekinderhilfe kommunal fördern – auch finanziell

Die Vereine/Verbände der Pflegefamilien sind so etwas wie ein kollektives Gedächtnis der Entwicklung der Pflegekinderhilfe. Aber jede neue Pflegefamilie steht mit ihrer Konstituierung als Pflege-Familie vor den gleichen pädagogischen Herausforderungen wie vorangegangene Pflegefamiliengenerationen. Die Selbsthilfe ist hier ein wichtiger Vermittler.

Die öffentliche Jugendhilfe – das Jugendamt – braucht die Organisation von Pflegefamilien. Die dort vorhandene besondere Fachlichkeit kann Pflegefamilien stützen und stabilisieren – bevor Krisen entstehen. Dafür brauchen die Zusammenschlüsse von Pflege- und Adoptiveltern die Unterstützung und Förderung aus der öffentlichen Jugendhilfe! Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), inzwischen schon 25 Jahre alt, hat dies in seinem § 4 Absatz 3 schon erkannt: „Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken.“

(24) Selbsthilfe (im Bereich der Pflegekinderhilfe) in den Jugendhilfeausschüssen verankern

(25) Pflegeeltern haben das Recht, über lokale Selbsthilfeorganisationen der Pflege- und Adoptivfamilien (bzw. Landesorganisationen) informiert zu werden

Finanzielle Entlastung der Kommunen (Fonds aus Landes- und/oder Bundesmitteln, um Hilfen zur Erziehung als gesamtgesellschaftliche Aufgaben mitzufinanzieren)

Jugendhilfe ist eine kommunale Aufgabe, die die gesamte Gesellschaft betrifft und gleichzeitig vor ungeahnten Folgekosten im Bereich Gesundheit, Inneres und Justiz schützt. Soziale Leistungen für Familien dürfen nicht entfallen, weil Kommunen sie nicht bezahlen können und der Bund nicht handlungsberechtigt ist.

Dr. Carmen Thiele ist Fachreferentin beim PFAD Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien in Berlin.

Literatur

Britz, G. (2015): Anforderungen an familiengerichtliche Entscheidungen im Kinderschutz aus der Sicht des Bundesverfassungsgerichts. In: Das Jugendamt 2015/2016, S. 286-290.

Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge (2001): Tagungsdokumentation „Wächteramt und Jugendhilfe“.

Gintzel, U. (Hrsg.) (1996): Erziehung in Pflegefamilien: Auf der Suche nach einer Zukunft. Münster.

Gläss, H. (2015): Anforderungen an familiengerichtliche Entscheidungen im Kinderschutz aus der Sicht der Praxis im Jugendamt. In: Das Jugendamt 2015/2016, S.,295-297.

Hammer S. (2015): Anforderungen an familiengerichtliche Entscheidungen im Kinderschutz aus der Sicht der Praxis des Familiengerichts. In: Das Jugendamt 2015/2016, S. 291-294.

Meysen, T., Eschelbach D. (2012): Das neue Bundeskinderschutzgesetz.

PFAD Bundesverband 2014: Hilfeplangespräche für Pflegekinder: Informationsbroschüre für Pflegeeltern

PFAD Bundesverband (2015): Reformbedarf in der Pflegekinderhilfe. In: PFAD Fachzeitschrift 3/2015 und https://pfad.wordpress.com/2015/07/28/pflegefamilienverbaende-formulieren-reformbedarf-in-der-pflegekinderhilfe/.

Runder Tisch der Pflege- und Adoptivfamilienverbände (2013): Pflegekinder in Deutschland: Forderungen an Politiker, öffentliche und freie Träger der Jugendhilfe, www.pfad-bv.de/dokumente/2013-03-04_RT_Positionspapier.pdf.

Runder Tisch der Pflege- und Adoptivfamilienverbände (2014): Kontinuität und Sicherheit für Pflegekinder, www.pfad-bv.de/dokumente/Blog/2014-11-05%20Kontinuit%C3%A4t%20f%C3%BCr%20Pflegekinder.pdf.

Runder Tisch der Pflege- und Adoptivfamilienverbände (2015): Vormundschaft für Pflegekinder: Erfordernisse aus der Perspektive der Pflegefamilienverbände, www.pfad-bv.de/dokumente/Blog/2015-04%20Vormundschaft%20f%C3%BCr%20Pflegekinder_Runder%20Tisch%20Pflege-%20und%20Adoptivfamilienverbaende.pdf.

Salgo, L., Zens, G. (2011): Rechts- und sozialpolitische Forderungen zur Umsetzung kontinuitätssichernder Strukturen und Verfahren im Pflegekinderwesen. In: PFAD Fachzeitschrift 2011/1, S. 9-10.

Schmid, H. (2004): Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII, Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge.

Schmidt C. (2015): Anordnung von SGB VIII Leistungen: Verpflichtung des Jugendamtes durch das Familiengericht? In: FamRZ 2015/14, S.1158-1160.

Quelle: Zeitschrift frühe Kindheit, Ausgabe 5-15, Seiten 14-19

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Kommentare (2)

Kati Mayer 25 September 2017, 22:24

Nö. :)

Johannes Weisheit 06 Januar 2017, 18:54

Hallo Frau Thiede,

wir wünschen ein erfolgreiches, glückliches Jahr.



Seit 12Jahren leben wir mit unserem Pflegekind zusammen. Jetzt gibt es einen Antrag der HKM auf Rückführung. Dieser wird aus unerklärlichen Gründen vom JA befürwortet. Wir nehmen finanzielle Aspekte an. Offiziell spricht man von einem Loyalitätskonflikt.

Das Kind will nicht zur HKM und tat dieses auch gegenüber der Verfahrenspflegerin kund.

Jetzt unsere Frage: Hat sich etwas geändert zur Stärkung der Dauerpflegeverhältnisse bei dem "Reförmchen" des SGB VIII, was es gegeben haben soll?



Mit freundlichen Grüßen

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