Was tun bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung?
Den nachfolgenden Artikel haben wir mit freundlicher Genehmigung der Redaktion aus dem neuen Heft von Welt des Kindes übernommen.
Eine Kita-Leiterin fragt: „Kann ich wegen Verletzung des Datenschutzes oder wegen übler Nachrede strafrechtlich belangt werden, wenn ich eine Fachkraft für Kindeswohlgefährdung kontaktiere, aber der Verdacht auf Kindeswohlgefährdung sich nicht bestätigt?“
Der Frage der Leiterin liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein dreijähriges Mädchen zieht immer wieder anderen Mädchen aus der Gruppe die Unterhose herunter und versucht, sie im Genitalbereich zu berühren. Auf die Frage, warum sie das mache, antwortet sie: „Der Max macht das auch.“
Die Leiterin spricht wegen des häufigen Einnässens und wegen des weinerlichen und ängstlichen Verhaltens des Kindes mit deren Mutter und erfährt dabei, dass Max ein Freund der Mutter ist. Auf vorsichtige Fragen der Leiterin, ob Max das Kind manchmal wickle oder sonst ungewöhnlich zärtlich mit dem Kind umgehe, wird die Mutter wütend und verbittet sich solche „Anschuldigungen“. Zu einem weiteren Gespräch ist sie nicht bereit.
Daraufhin setzt sich die Leiterin mit den pädagogischen Mitarbeiterinnen der Gruppe des Mädchens zusammen. Sie erörtern entsprechend ihrem Auftrag gemäß § 8a Abs.2 SGB VIII das Gefährdungsrisiko des Kindes und kontaktieren nach Absprache mit dem Träger eine dem Kindergarten für solche Fälle benannte Fachkraft des Jugendamts.
Als die Mutter erfährt, dass der Kindergarten ohne ihr Wissen das Jugendamt kontaktiert hat, stellt sie Strafanzeige wegen Verletzung des Datenschutzes und ihr Freund Strafanzeige wegen übler Nachrede.
1. Vorwurf der Verletzung des Datenschutzes
Sozialdaten (dazu gehören auch Beobachtungen des Kindergartens über auffälliges Verhalten des Kindes) dürfen zwar von Kitas in der Regel nicht nach außen getragen werden (§ 64 Abs.1 SGB VIII). Jedoch ist gemäß § 64 Abs.2 SGB VIII in Verbindung mit § 69 Abs.1 Nr.1 und 2 SGB X die Weitergabe der Beobachtungen des Kindergartens erlaubt, weil die Einschaltung einer insoweit erfahrenen Fachkraft gesetzlicher Auftrag des Kindergartens nach § 8 Abs.2 SGB VIII ist.
Der Kindergarten hat entsprechend seinem Schutzauftrag die Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindes (häufiges Einnässen, weinerliches und ängstliches Verhalten; Herabziehen der Unterhosen und Berühren der Genitalregion anderer Kinder) im Zusammen-wirken der beteiligten pädagogischen Mitarbeiterinnen erörtert. Nachdem mit der Mutter des Kindes nicht vernünftig zu reden war und eine Gefährdung des Kindeswohls nicht ausgeschlossen werden konnte, hat der Kindergarten zur Abwägung des Gefährdungsrisi-kos eine insoweit erfahrene Fachkraft des Jugendamts beigezogen. Die Weitergabe der Informationen an die Fachkraft war also erlaubt, der Vorwurf der Datenschutzverletzung ist unberechtigt.
2. Strafanzeige wegen übler Nachrede
Der Tatbestand der üblen Nachrede (§ 186 Strafgesetzbuch, abgekürzt StGB) ist erfüllt, wenn über einen anderen nicht erweisliche Tatsachen behauptet oder verbreitet werden, die geeignet sind, diesen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Behaupten ist in diesem Zusammenhang auch das Äußern eines Ver-dachts.Gemäß § 193 StGB sind solche Verdachtsäußerungen jedoch nicht strafbar, wenn sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen geschehen. Das ist in unserem Fall gegeben. Der Kindergarten hat in Wahrnehmung seines Schutzauftrags nach § 8 Abs.2 SGB VIII gehandelt (die Begründung ist die gleiche wie oben).
Ob der Verdacht auf Kindeswohlgefährdung sich bestätigt oder nicht, ist ohne Belang. Eine strafrechtliche Verantwortung wäre nur zu bejahen, wenn die Verdachtsäu-ßerungen nicht durch Beobachtungen des Kindergartens begründet wären, der Verdacht sozusagen aus der Luft gegriffen wäre.
Der Autor: Simon Hundmeyer, Professor für Recht em., ehemals Katholische Stiftungsfachhochschu-le München.
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